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Beeinträchtigung der Fischerei.
Art. 276.
Wer in Flüssen, Kandlen, Bächen, Seen oder Teichen, ohne dazu berech-
tigt zu seyn, Fische oder Krebse fängt, verwirkt die Strafe des einfachen
Diebstahles.
Geschieht die Entwendung mittelst Eröffnung verschlossener Fischkasten oder
Behälter, oder mittelst Ablassung von Seen oder Teichen, so tritt die Strafe
des ausgezeichneten Diebstahles im Art. 221 ein.
Verletzung von Grenzzeichen.
Art. 277.
Wer zur Bezeichnung von Privat-Grenzen oder des Wasserstandes be-
stimmte Grenzsteine, Eichpfähle oder sonstige Merkmale wegnimmt, vernichtet,
verrückt, verändert oder eigenmächtig setzt, ist mit Gefängniß bis zu sechs Mo-
naten zu bestrafen.
Geschah die That ohne gewinnsüchtige Absicht, so kann bei einer Gefäng-
nißstrafe, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, auch verhält-
nißmäßige Geldstrafe erkannt werden.
Art. 278.
Werden die in dem vorigen Artikel gedachten Handlungen an einem Lan-
desgrenzzeichen begangen, so kann die Strafe bis zu einem Jahre Arbeitshaus
gesteigert werden.
Anmaßung fremden Grundeigenthumes.
Art. 279.
Wer angrenzende Theile eines benachbarten Grundstückes durch Abackern
oder auf eine andere Weise widerrechtlich und wissentlich seinem Grundstücke
hinzufügt, ist auf Antrag des Beschädigten mit den im Art. 277 bestimm-
ten Strafen zu belegen.
Widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache.
Art. 280.
Die widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache wider den Willen des
Eigenthümers oder des Besitzers ist auf Antrag des Betheiligten mit Ge-
fängniß bis zu vier Wochen oder verhältnißmaßiger Geldstrafe zu ahnden.