Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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strafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefaͤngnißstrafe bis zu zwei Jahren 
zu bestrafen. 
Haben sie sich die Handlung zu Schulden kommen lassen, um einen rechts- 
widrigen Vortheil fuͤr sich zu erlangen, so soll auf Gefaͤngniß bis zu zwei 
Jahren erkannt und eine Geldstrafe nicht angewendet werden. 
Die in dem gegenwaͤrtigen Artikel verordneten Strafen sollen unter den 
angegebenen Voraussetzungen insbesondere eintreten: 
1) wenn ein Beamter, um einen rechtswidrigen Vortheil fuͤr sich oder An- 
dere zu erpressen, mit der ihm anvertrauten Amtsgewalt droht, oder 
solche zur Erhebung unerlaubter Abgaben, Gebühren oder Vergütungen 
für amtliche Bemühungen mißbraucht, und nicht nach Art. 155 und 157 
eine höhere Strafe eintritt; 
2) wenn ein Beamter Abgaben, Gefälle oder sonstige Einkünfte, deren Fest- 
setzung, Erhebung oder Verwaltung ihm übertragen ist, zum Nachtheile 
des Berechtigten verkürzt; 
3) wenn Justiz= oder Polizei-Beamte einen Unschuldigen wissentlich in eine 
Untersuchung verwickeln, einen Angeschuldigten widerrechtlich verhaften 
oder verhaften lassen oder in Haft behalten, Angeschuldigte, Verhaftete 
oder Zeugen mißhandeln, Untersuchungen pflichtwidrig unterlassen, oder 
bei Ertheilung einer Entscheidung oder deren Vollziehung wissentlich das 
Recht beugen. 
Art. 317. 
Haben öffentliche Behörden oder Beamte untergeordneten Behörden oder 
Beamten, die ihnen zu gehorchen schuldig sind, eine Handlung in der vorge- 
schriebenen Form befohlen, welche nach dem vorigen Artikel strafbar ist, so 
ist nur der Befehlende verantwortlich und der Gehorchende straflos. 
Mißbrauch des öffentlichen Vertrauent. 
Art. 318. 
Bei Geistlichen und anderen Kirchendienern, bei Schuldienern, Advokaten, 
Notaren, Vormündern, Aerzten, Wundärzten, Hebammen, Maäklern und über- 
haupt bei Personen, welche von einer obrigkeitlichen Behörde mit einer öffent- 
lichen Funktion bekleidet und auf dieselbe verpflichtet werden, finden die 
Art. 307 f. gedrohten Strafen, unter den aufgestellten Voraussetzungen, und 
soweit ihnen nach Maßgabe ihres eigenthümlichen offentlichen Wirkungskreises
	        
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