Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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1) bei Verbrechen, welche von Staatsdienern oder anderen im oͤffentlichen 
Dienste oder sonst in öffentlicher Pflicht stehenden Personen (Art. 318), 
oder von Anderen in Bezug auf solche Personen begangen worden 
sind, entweder die Dienst= oder Aufsichts-Behörden dieser Personen, oder 
ein bei dem Verbrechen Benachtheiligter oder mit einem Nachtheile Be- 
drohter, die Untersuchung und Bestrafung beantragen, 
2) in anderen Fällen die betheiligten Privat-Personen, oder in dem Falle 
des Art. 321 die fraglichen richterlichen oder polizeilichen Behörden 
einen Antrag auf Untersuchung und Bestrafung stellen. 
Sofern eine Bestrafung von Staatsdienern oder anderen im öffentlichen 
Dienste oder sonst in oöffentlicher Pflicht stehenden Personen nach Art. 807, 
308 oder 320 in Frage steht, haben die Dienst= oder Aufsichts-Behörden 
die Befugniß, eine Disciplinar-Untersuchung zu führen und die gesetzliche Strafe 
als Disciplinar-Strafe zu erkennen.
	        
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