Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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2) Ehrenkraͤnkungen unter den Einschraͤnkungen, welche in Art. 870f. 
naͤher bestimmt sind; 
3) Defraudationen von Wegeabgaben und Gemeindeabgaben; 
4) alle Polizei-Vergehen, ohne Rücksicht auf die Größe der Strafe. 
Sofern nach dem Vorstehenden Strafsätze entscheidend sind, kommt es 
nicht auf die für den vorliegenden Fall selbst zu erkennende Strafe, sondern 
auf den gesetzlichen Strafsatz an, dem das einzelne in Frage stehende Verbre- 
chen, oder auch mehre ihrem Betrage nach zusammen zu rechnende Verbrechen, 
unterliegen. Dabei soll die Möglichkeit, daß wegen Rückfalles der höchste ge- 
setzliche Strafsatz überschritten werden oder wegen Milderungsgründen unter den 
niedrigsten gesetzlichen Strafsatz heruntergegangen werden kann, nicht berücksich- 
tigt werdenz ausgenommen den Rückfall in denjenigen Fallen, wo in dem be- 
sonderen Theile des Strafgesetzbuches seinetwegen ein besonderer Strassatz auf- 
gestellt ist. 
Sind bei der gleichen Theilnahme an einem Verbrechen für die einzelnen 
Theilnehmer verschiedene gesetzliche Strafsätze aufgestellt, so ist der höhere 
Strafsatz für die Stellung des ganzen Verbrechens rücksichtlich aller gleichen 
Theilnehmer entscheidend, auch wenn der nach dem höheren Strafsatze zu Be- 
strafende nicht mit in der Untersuchung begriffen ist. 
Der Versuch, ungleiche Theilnahme und die Begünstigung richten sich nach 
dem Hauptverbrechen, gleichviel ob der Hauptverbrecher mit in der Untersuchung 
begriffen ist oder nicht. 
Art. 8. 
Das Strafverfahren zerfällt in die Voruntersuchung und Hauptverhandlung. 
Die Voruntersuchung erhebt den Thatbestand der Verbrechen, ermittelt 
den Thäter und erforscht die zur Ueberführung oder zur Entlastung des An- 
geschuldigten dienenden Beweismittel, damit entweder durch ein Verweisungser= 
kenntniß die Versetzung desselben in den Anklagestand, oder der Ausspruch, daß 
kein Grund zu weiterer gerichtlicher Verfolgung vorhanden sey, erfolgen könne. 
Ist der Angeschuldigte in den Anklagestand versetzt, so wird zur Haupt- 
verhandlung vor dem erkennenden Richter geschritten, welche mit einem verur- 
theilenden oder freisprechenden Erkenntnisse schließt. 
Bei Uebertretungen wird die Voruntersuchung und Hauptverhandlung ver- 
einigt.
	        
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