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Untersuchung und fuͤr den Staatsanwalt gesetzten Fristen ausschließend und
können nicht verlaͤngert werden; vorbehältlich jedoch der weiter unten folgenden
abweichenden Bestimmungen in einzelnen Fällen.
Zweites Kapitel.
Von den Gerichtsbehörden in Strassachen.
I. Einzelrichter.
Art. 9.
Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen gehört vor Einzel-
richter.
II. Kreisgerichte.
Art. 10.
Kreisgerichte entscheiden bei Uebertretungen in höherer Instanz über den
Einzelrichtern. Sie führen bei Vergehen und bei Verbrechen im engeren Sinne
die Voruntersuchung. Bei Vergehen wird die Hauptverhandlung vor ihnen vor-
genommen und sie entscheiden über dieselben in erster Instanz.
Art. 11.
Ein Kreisgericht besteht aus dem Kreisrichter, als Vorsitzendem, und aus
Gerichtöräthen oder Assessoren. Die Einzelrichter in dem Sprengel des Kreis-
gerichtes haben zugleich die Stellung alS Mitglieder des Kreiögerichtes und
können als solche verwendet werden.
Als Gerichts-Assessoren können zur Vervollständigung des Gerichtes in
einzelnen Fallen Ergänzungsrichter gebraucht werden, welche aus den zum Rich-
teramte befäbigten Personen und den angestellten Sachwaltern zu nehmen
sind. Die Justiz-Ministerien haben nach gutachtlichem Vorschlage der Appel-
lations-Gerichte zu diesem Behufe geeignete Personen auszuwählen, welche
alS Ergänzungsrichter mittelst des Richtereides zu verpflichten sind. Der
Kreisrichter zieht sodann erforderlichen Falles bei einzelnen Verhandlun-
gen einen oder mehre Ergänzungsrichter, welche sich in dem Sprengel des
Kreisgerichtes aufhalten, zu. Er hat sich dabei zunächst an die Ergänzungs-
richter am Orte, wo das Gericht seinen Sitz hat, zu halten.
Das Amt eines Ergänzungsrichters kann von einem Sachwalter nicht
ohne triftige Abhaltungsgründe ausgeschlagen werden.