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Art. 16.
Jeder Sprengel eines Appellations-Gerichtes enthalt einen oder mehre
Geschwornenbezirke und jeder solcher Bezirk regelmäßig mehre kreisgerichtliche
Sprengel.
In jedem Geschwornenbezirke tritt in jedem dritten Monate ein Geschwor-
nengericht zusammen, jedoch in den mehren Geschwornenbezirken unter dem näm-
lichen Appellations-Gerichte in verschiedenen Monaten. Die Reihenfolge der
Geschwornengerichte in den mehren Geschwornenbezirken bestimmt das Appella-
tions-Gericht.
Art. 17.
Die Geschwornengerichte werden an dem im Geschwornenbezirke dazu be-
stimmten Orte, welcher der Sitz eines Kreisgerichtes seyn soll, gehalten, vor-
behältlich der Bestimmung eines anderen Ortes in außerordentlichen Fallen
durch den Präsidenten des Appellations-Gerichtes.
Der Letztere hat spätestens vierzehen Tage vor dem Beginne eines Ge-
schwornengerichtes den Zusammentritt desselben durch Anschlag an dem Ge-
richtsbrete sammtlicher zu dem Geschwornenbezirke gehöriger Kreisgerichte und
in geeigneten öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Art. 18.
Ein Geschwornengericht soll in der Regel nicht länger als drei Wochen
beisammen bleiben und sich innerhalb dieser Zeit mit denjenigen Sachen beschäf-
tigen, welche aus seinem Geschwornenbezirke vierzehen Tage vor Eröffnung des
Gerichtes an den Präsidenten des Geschwornengerichtes abgegeben worden sind;
vorbehältlich der Annahme auch später abgegebener Sachen nach dem Ermessen
des Präsidenten.
Art. 19.
Können die an ein Geschwornengericht abgegebenen Sachen nicht sämmt-
lich bei demselben erledigt werden, oder sind Sachen zur Abgabe an das Ge-
schwornengericht reif, der Zusammentritt des letztern ist aber erst nach sechs
Wochen zu gewärtigen: so kann das Appellations-Gericht diese Sachen zu
schnellerer Beförderung vor ein außerordentliches Geschwornengericht oder auch
unter Zustimmung des Angeklagten vor ein Geschwornengericht eines andern
seiner Geschwornenbezirke verweisen.