Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

1. Der Gerichtshof. 
Art. 20. 
Der Gerichtshof des Geschwornengerichtes besteht aus einem Präsidenten 
und vier Beisitzern. 
Der Präsident des Appellations-Gerichtes wahlt den Präsidenten des Ge- 
richtshofes aus den Mitgliedern des Appellations-Gerichtes; er kann auch un- 
ter Genehmigung des Justiz-Ministeriums einen anderen richterlichen Beamten 
zum Präsidenten wählen. Die Wahl ist in der Art. 17 gedachten Be- 
kanntmachung mit bekannt zu machen. 
Zu Beisitzern ernennt der Präsident des Appellations-Gerichtes Mitglieder 
dieses Gerichtes oder eines Kreisgerichtes mit Einschluß der Ergänzungerichter. 
Wer in einer Sache Untersuchungsrichter gewesen ist, kann nicht für dieselbe 
Beisitzer seyn. 
Der Präsident bestimmt auch den dem Gerichtshofe beizugebenden Gerichts- 
schreiber oder Protokoll-Führer. 
Art. 21. 
Der Prsident des Gerichtshofes erläßt die Ladungen an die Geschwor- 
nen (Art. 33) und an die Betheiligten bei den Untersuchungen, welche vor dem 
Geschwornengerichte verhandelt werden sollen (Art. 216). Er ordnet die Her- 
beischaffung der Beweisstücke und sonst alles für die Haltung des Gerichtes Er- 
forderliche an. Er bestimmt die Reihenfolge der einzelnen Hauptverhandlun- 
gen und macht sie vor dem Beginne des Geschwornengerichtes durch Anschlag 
in dessen Sitzungssaal bekannt. 
Art. 22. 
Der Präsident des Gerichtshofes ist befugt, die Leitung der Hauptver- 
handlung in einzelnen Untersuchungen einem Beisitzer an seiner Stelle zu über- 
tragen. 
Bei Verhinderungen einzelner Beisitzer ist er berechtigt, an deren Stelle 
Ersatzrichter beizuziehen, welche er aus den Mitgliedern eines Kreisgerichtes zu 
nehmen hat. 
Bei Hauptverhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern wer- 
den, kann der Präsident vorsorglich zu den vier Beisitzern einen oder mehre 
Ersatzrichter hinzunehmen, damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend 
eintreten.
	        
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