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den. Die einzelnen Personen sind mit ihrem Vornamen und Zunamen unter
Angabe ihres Standes und Gewerbes aufzufuͤhren.
Diese Urlisten, mit den alljaͤhrlichen Abgaͤngen und Zugaͤngen, sind an
öffentlichem Orte mit der Aufforderung acht Tage lang auszuhaͤngen oder auf-
zulegen, daß jeder, welcher Einwendungen dagegen machen und begruͤnden zu
koͤnnen glaube, dieselben binnen diesen acht Tagen vorbringe und begruͤnde.
Gleichzeitig mit der Aushaͤngung ist öffentlich bekannt zu machen, daß und wo
diese Aushängung geschehen. Die achttagige Frist ist ausschließend. Die Ein-
wendungen können schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden des Ma-
gistrates oder Stadtrathes, oder dem Schuldheißen, welche im letzteren Falle
eine Niederschrift deshalb zu fertigen haben, vorgebracht werden.
Die Urlisten, sodann alljahrlich die jährlichen Abgänge und Zugänge, nebst
den etwa eingekommenen Einwendungen sind an den Einzelrichter abzugeben,
welcher über die Einwendungen zu entscheiden hat. Hiergegen ist binnen
zehentägiger Nothfrist noch ein Rekurs an das Kreisgericht zulässig, bei dessen
weiterer Entscheidung es jeden Falles verbleibt. Das Verfahren über die Ein-
wendungen ist kostenfrei.
Die Abgabe der jährlichen Abgänge und Zugänge und Einwendungen an
den Einzelrichter muß längstens bis zum ersten September jeden Jahres erfolgen,
und die Entscheidungen über die Einwendungen sind dergestalt zu beschleuni-
gen, daß die in dem folgenden Artikel geordnete Frist eingehalten werden kann.
Art. 27.
Aus den bei ihm eingegangenen Urlisten der einzelnen Gemeinden seines
Bezirkes hat der Einzelrichter eine Urliste seines ganzen Bezirkes in der Weise
zu fertigen, daß er die Listen der Gemeinden in alphabetischer Ordnung der
Gemeinden aneinander reiht und in jeder einzelnen Gemeindeliste die zum Ge-
schwornenamte fahigen Personen wieder in alphabetischer Ordnung aufführt.
Die Bezirksurliste ist von dem Einzelrichter so einzurichten, daß die alljahr-
lichen Zugänge in derselben nachgetragen werden können. Die alljahrliche Berich-
tigung der Liste muß bis zum ersten Oktober eines jeden Jahres bewirkt werden.
Art. 28.
Aus den Bezirksurlisten wird alljährlich eine Jahresliste durch Auswahl
gebildet. Die Wahl wird von einem Ausschusse vorgenommen.
Der Ausschuß besteht aus dem Einzelrichter, welcher den Vorsitz führt,
und aus acht Mitgliedern aus den Ortövorständen der zum Bezirke des Einzel-