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jeder Zeit Einsicht der Akten oder deren Mittheilung begehren, ohne daß je-
doch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf.
Anträge stellt der Staatsanwalt mündlich oder schriftlich. In gleicher
Weise gibt er Erklärungen über Antrage des Angeschuldigten oder anderer
Personen und über Anfragen des Gerichtes ab. Den Berathungen eines Ge-
richtes in der Voruntersuchung kann er beiwohnen; vor der Beschlußfassung
hat er sich zu entfernen.
Nimmt er Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so hat er auf
geeignete Weise deren Abstellung zu veranlassen und erforderlichen Falles dem
Ober-Staatsanwalte Anzeige zu machen, damit dieser weitere Schritte bei dem
Appellations-Gerichte thun könne.
Art. 46.
Die Staatsanwälte können bei einer Voruntersuchung die Unterstützung
der Polizei-Beamten in der weiter unten geordneten Maße in Anspruch neh-
men, und dieselben sind deren Anordnungen Folge zu leisten schuldig.
IV. Privat-Ankläger.
Art. 47.
Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten (Art. 4) un-
tersucht und bestraft werden, hat der Betheiligte diesen Antrag bei dem zu-
ständigen Staatsanwalte, oder bei dem zuständigen Gerichte, welches densel-
ben dann an den Staatsanwalt abzugeben hat, zu stellen.
Haben mehre Personen an dem Verbrechen Theil genommen, oder das-
selbe begünstigt, so soll der gegen einen Theilnehmer oder Begünstiger gestellte
Antrag auch gegen die übrigen gelten.
Art. 48.
Steht der Betheiligte unter Vormundschaft oder vaäterlicher Gewalt, so
wird er durch seinen Vormund oder Hausvater, und wenn dieser selbst der
Thüäter seyn sollte, durch einen ihm besonders zu bestellenden Vormund ver-
treten.
Hat der Betheiligte das sechszehente Jahr zurückgelegt und ist sonst wil-
lensfahig, so ist sein Vertreter nicht befugt, einen Antrag auf Untersuchung
zu stellen, wenn der Betheiligte persönlich sich gegen die Stellung des Antra-
ges erklärt.
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