Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

808 
Auch außerdem kann er, so oft er es wegen Wichtigkeit einer Untersuchungs- 
handlung nöthig findet, eine Berathung und Beschlußfassung des Kreisgerichtes 
veranlassen. Er nimmt dann an der Berathung, aber nicht an der Beschluß- 
fassung Theil. 
Art. 78. 
Von den Versammlungen des Kreisgerichtes, welche die Voruntersuchung 
betreffen, und von den Gegenständen, welche darin zur Besprechung kommen 
sollen, ist der Staatsanwalt, soviel khunlich, vorher zu benachrichtigen, damit 
er seine Ansichten darüber schriftlich oder mündlich vortragen kann (Art. 45). 
Art. 79. 
Alle eine Voruntersuchung betreffenden Beschlüsse des Kreisgerichtes sind 
dem Untersuchungsrichter und von diesem dem Staatsanwalte oder den sonst 
betheiligten Personen alsbald zu eröffnen. 
II. Stellung des Staatsanwaltes in der Voruntersuchung. 
Art. 80. 
Der Staatsanwalt hat, sofern er es für erheblich erachtet, ihm zugekom- 
mene Anzeigen von Verbrechen und zu seiner Kenntniß kommende Beweismittel 
dem Untersuchungsrichter mitzutheilen und zugleich die geeigneten Anträge zu 
stellen, auch zur Entdeckung unbekannter Thater durch Aufsuchung dahin führen- 
der Anzeigen mitzuwirken. 
Art. 81. 
Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt selbst nicht vor. Er 
ist jedoch berechtigt, Personen, durch welche er Aufklärung über begangene Ver- 
brechen zu erhalten gloubt, vorlaäufig und unbeeidigt durch Einzelrichter oder 
Polizei-Beamte vernehmen zu lassen, und kann der Verhandlung selbst bei- 
wohnen. 
Auch sonst, wenn durch Verzögerung Beweismittel verloren gehen könnten, 
und der Untersuchungsrichter oder ein Stellvertreter desselben ermangelt, kann 
der Staatsanwalt durch Einzelrichter oder Polizei-Beamte Augenschein, Haus- 
suchung und andere Untersuch dlungen nach Maßgabe der über dieselben 
bestehenden besonderen Vorschriften vornehmen lassen, auch denselben beiwohnen. 
In allen diesen Fällen sind die aufgenommenen Verhandlungen dem Unter- 
sochungsrichter unverweilt mitzutheilen, welcher deren Form und Vollständigkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.