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Auch außerdem kann er, so oft er es wegen Wichtigkeit einer Untersuchungs-
handlung nöthig findet, eine Berathung und Beschlußfassung des Kreisgerichtes
veranlassen. Er nimmt dann an der Berathung, aber nicht an der Beschluß-
fassung Theil.
Art. 78.
Von den Versammlungen des Kreisgerichtes, welche die Voruntersuchung
betreffen, und von den Gegenständen, welche darin zur Besprechung kommen
sollen, ist der Staatsanwalt, soviel khunlich, vorher zu benachrichtigen, damit
er seine Ansichten darüber schriftlich oder mündlich vortragen kann (Art. 45).
Art. 79.
Alle eine Voruntersuchung betreffenden Beschlüsse des Kreisgerichtes sind
dem Untersuchungsrichter und von diesem dem Staatsanwalte oder den sonst
betheiligten Personen alsbald zu eröffnen.
II. Stellung des Staatsanwaltes in der Voruntersuchung.
Art. 80.
Der Staatsanwalt hat, sofern er es für erheblich erachtet, ihm zugekom-
mene Anzeigen von Verbrechen und zu seiner Kenntniß kommende Beweismittel
dem Untersuchungsrichter mitzutheilen und zugleich die geeigneten Anträge zu
stellen, auch zur Entdeckung unbekannter Thater durch Aufsuchung dahin führen-
der Anzeigen mitzuwirken.
Art. 81.
Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt selbst nicht vor. Er
ist jedoch berechtigt, Personen, durch welche er Aufklärung über begangene Ver-
brechen zu erhalten gloubt, vorlaäufig und unbeeidigt durch Einzelrichter oder
Polizei-Beamte vernehmen zu lassen, und kann der Verhandlung selbst bei-
wohnen.
Auch sonst, wenn durch Verzögerung Beweismittel verloren gehen könnten,
und der Untersuchungsrichter oder ein Stellvertreter desselben ermangelt, kann
der Staatsanwalt durch Einzelrichter oder Polizei-Beamte Augenschein, Haus-
suchung und andere Untersuch dlungen nach Maßgabe der über dieselben
bestehenden besonderen Vorschriften vornehmen lassen, auch denselben beiwohnen.
In allen diesen Fällen sind die aufgenommenen Verhandlungen dem Unter-
sochungsrichter unverweilt mitzutheilen, welcher deren Form und Vollständigkeit