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zu pruͤfen und noͤthigen Falles Wiederholung oder Ergaͤnzung der Verhand-
lung zu bewirken hat.
Art. 82.
Der Staatsanwalt darf der Vernehmung des Angeschuldigten oder der
Zeugen durch den Untersuchungsrichter nicht beiwohnen. Er ist aber berechtigt,
dem Augenscheine, einer Haussuchung und der Durchsuchung von Papieren bei-
zuwohnen und kann die Gegenstände bezeichnen, worauf sich diese Untersuchungs-
handlungen erstrecken sollen. Der Untersuchungsrichter ist verpflichtet, den
Staatsanwalt von der Vornahme dieser Handlungen im Voraus zu benachrich-
tigen, kann sie aber auch ohne Benachrichtigung vornehmen, wenn diese bei
vorhandener Gefahr auf dem Verzuge unmöglich ist.
III. Verfahren bei Denunciationen.
Art. 83.
Beruht die Veranlassung eines Strafverfahrens auf einer Anzeige, so ist
die Voruntersuchung zundchst auf die Prüfung der Anzeige zu richten. Der
Anzeigende ist über alle Umstände zu vernehmen, von welchen die Beurtheilung
seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und der Wahrscheinlichkeit seiner Anzeige
abhängt, über die etwa vorhandenen Beweismittel, auch nach Befinden über
die Beweggründe seiner Anzeige.
Der Anzeigende hat seine Anzeige nicht eidlich zu bestärken und überhaupt
keine Beweislast zu übernehmen, vorbehältlich jedoch seiner Vereidung als Zeuge.
Er hat auch keine Sicherheit wegen der Untersuchungskosten oder wegen Schä-
den zu leisten.
Erscheint die Anzeige nicht so begründet, daß weitere Schritte geschehen
könnten, so hat dieses der Untersuchungsrichter dem Staatsanwalte und dem
Anzeigenden kostenfrei zu eröffnen.
Art. 84.
Namenlose Anzeigen, ebenso Anzeigen, die von einem völlig Unbekannten
herrühren, berechtigen zunaͤchst nur zu solchen den Grund oder Ungrund der
Anzeige möglicher Weise aufklärenden Untersuchungshandlungen, welche für die
Ehre oder andere Rechte der beschuldigten Person ohne Nachtheil sind.
Auf gleiche Weise soll es in dem Falle gehalten werden, wenn der An-
zeigende Verschweigung seines Namens verlangt.
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