Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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IV. Verfahren bei vorhandenen Spuren und Gegenständen eines 
Verbrechens. 
Art. 85. 
Sind Spuren eines begangenen Verbrechens die Veranlassung eines Straf- 
verfahrens, so ist die Voruntersuchung zunächst durch Augenschein und in sonst 
geeigneter Weise auf Verfolgung der Spuren zu richten, um zu ermitteln, ob 
ein Verbrechen wirklich begangen worden. 
Art. 86. 
Gegenstände, an welchen oder mit welchen ein Verbrechen begangen seyn 
soll, oder welche der Angeschuldigte am Orte der That zurückgelassen hat, 
überhaupt Gegenstände, welche von dem Angeschuldigten oder von Zeugen an- 
zuerkennen sind, oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen, 
sind, soweit es möglich, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. 
Sie sind, je nachdem es ihre Größe, Anzahl und Beschaffenheit zuläßt 
oder erfordert, entweder in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden 
Umschlag zu bringen, oder es ist an ihnen ein Papierstreifen dergestalt mit 
dem Gerichtssiegel zu befestigen, daß er ohne Verletzung nicht von dem Ge- 
genstande getrennt werden kann. umschlag und Papierstreifen sind mit einer 
entsprechenden Aufschrift zu versehen. Jeder, dem die Gegenstände zur Aner- 
kennung vorgelegt werden, hat seine Ramensunterschrift beizufügen; weigert er 
sich dessen, so ist dieses zu Protokoll zu bemerken. 
Bei Gegenständen, welche nicht in gerichtliche Verwahrung genommen 
werden können, ist, soweit es erforderlich, Sorge zu tragen, daß sie in unver- 
Andertem Zustande erhalten werden. 
V. Privatrechtliche Vorfragen. 
Art. 87. 
Hängt die Behandlung oder Entscheidung einer Strafsache von privat- 
rechtlichen Vorfragen oder Zwischenpunkten ab, so muß die Voruntersuchung 
auch hierauf erstreckt werden. Ist ein Rechtsstreit darüber anhängig, so ist 
die Untersuchung deshalb nicht auszusetzen. 
VI. Anschluß eines Privat-Betheiligten an die Untersuchung. 
Art. 88. 
Will sich jemand wegen privatrechtlicher Ansprüche einer Untersuchung an- 
schließen, so kann dieses nur so lange geschehen, als die Voruntersuchung noch 
nicht geschlossen ist.
	        
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