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IV. Verfahren bei vorhandenen Spuren und Gegenständen eines
Verbrechens.
Art. 85.
Sind Spuren eines begangenen Verbrechens die Veranlassung eines Straf-
verfahrens, so ist die Voruntersuchung zunächst durch Augenschein und in sonst
geeigneter Weise auf Verfolgung der Spuren zu richten, um zu ermitteln, ob
ein Verbrechen wirklich begangen worden.
Art. 86.
Gegenstände, an welchen oder mit welchen ein Verbrechen begangen seyn
soll, oder welche der Angeschuldigte am Orte der That zurückgelassen hat,
überhaupt Gegenstände, welche von dem Angeschuldigten oder von Zeugen an-
zuerkennen sind, oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen,
sind, soweit es möglich, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
Sie sind, je nachdem es ihre Größe, Anzahl und Beschaffenheit zuläßt
oder erfordert, entweder in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden
Umschlag zu bringen, oder es ist an ihnen ein Papierstreifen dergestalt mit
dem Gerichtssiegel zu befestigen, daß er ohne Verletzung nicht von dem Ge-
genstande getrennt werden kann. umschlag und Papierstreifen sind mit einer
entsprechenden Aufschrift zu versehen. Jeder, dem die Gegenstände zur Aner-
kennung vorgelegt werden, hat seine Ramensunterschrift beizufügen; weigert er
sich dessen, so ist dieses zu Protokoll zu bemerken.
Bei Gegenständen, welche nicht in gerichtliche Verwahrung genommen
werden können, ist, soweit es erforderlich, Sorge zu tragen, daß sie in unver-
Andertem Zustande erhalten werden.
V. Privatrechtliche Vorfragen.
Art. 87.
Hängt die Behandlung oder Entscheidung einer Strafsache von privat-
rechtlichen Vorfragen oder Zwischenpunkten ab, so muß die Voruntersuchung
auch hierauf erstreckt werden. Ist ein Rechtsstreit darüber anhängig, so ist
die Untersuchung deshalb nicht auszusetzen.
VI. Anschluß eines Privat-Betheiligten an die Untersuchung.
Art. 88.
Will sich jemand wegen privatrechtlicher Ansprüche einer Untersuchung an-
schließen, so kann dieses nur so lange geschehen, als die Voruntersuchung noch
nicht geschlossen ist.