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Er hat seine Anspruͤche genuͤgend anzufuͤhren und zu bescheinigen, und
der Angeschuldigte ist dagegen zu hören, ohne daß jedoch dadurch der Fort-
gang des Strafverfahrens aufgehalten werden darf.
Die Einsicht der Untersuchungs-Akten ist dem Betheiligten oder dessen An-
walt in der Regel, und wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, nicht zu
verweigern.
Die Verfolgung seiner Ansprüche kann der Betheiligte zu jeder Zeit,
selbst während der Hauptverhandlung, wieder aufgeben.
VIII. Protokoll-Führung und Urkundspersonen.
Art. 89.
Zu jeder Verhandlung hat der Untersuchungsrichter, ebenso der an seiner
Stelle bandelnde Einzelrichter einen verpflichteten Protokoll--Führer zuzuziehen,
vorbehältlich einer Ausnahme in dringenden Fällen, welche zu den Akten zu
bemerken ist. «
SpottzeiiBeanItemüssenüberdievonihnenvorgenommenenUntersuchungs-
handlungen Niederschriften fertigen.
Art. 90.
Sind nach den weiter unten folgenden Bestimmungen bei einer Unter-
suchungshandlung Urkundspersonen (Gerichtsschöppen) zuzuziehen, so müssen
diese volljährig, unbescholten, bei der Sache unbetheiligt und als Urkundsper-
sonen entweder allgemein oder für den einzelnen Fall verpflichtet seyn. Die
Verpflichtung geschicht mittelst Handschlages zur Aufmerksamkeit auf alles, was
vor ihnen vorgenommen, besichtigt und ausgesagt werden wird, mit der Er-
öffnung, daß sie darüber möglicher Weise Zeugniß vor Gericht abzulegen, bis
dahin aber Stulschweigen zu beobachten haben.
Art. 91.
Die Protokolle werden gleich bei Vornahme der Verhandlung und, wo
dieses nicht thunlich ist, unmittelbar nachher aufgenommen.
Der Protokoll-Führer führt sie selbstständig; sie können aber auch laut,
so daß die Anwesenden es hören, von dem Richter diktirt werden.
Art. 92.
Sie enthalten die Bezeichnung des Ortes, Jahres und Tages der Auf
nahme und die Benennung der gegenwärtigen Personenz sodann die Verhand