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Art. 96.
Der bereits vernommene Angeschuldigte kann ungeachtet der Einstellung
der Voruntersuchung seine etwaigen Entschuldigungsbeweise anzeigen und deren
Erhebung durch den Untersuchungsrichter verlangen. Wenn jedoch das Kreis-
gericht ihm eine schriftliche Erklärung zustellt, daß alle Verdachtsgründe gegen
ihn beseitigt seyen, so kann er diese Erhebung nur auf seine Kosten fordern.
Art. 97.
Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht wer-
den, ist die Voruntersuchung stets einzustellen, wenn der Betheiligte dieses ver-
langt oder auch seinen Antrag ganz zurücknimmt, gleichviel ob der Staatsan-
walt an der Stelle des- Betheiligten oder dieser letztere selbst bei der Unter-
suchung bisher thätig gewesen ist.
Ueber die Vertretung unter Vormundschaft oder väterlicher Gewalt stehen-
der Betheiligter gelten auch hier die Vorschriften im Art. 48.
Hat der Staatsanwalt für den Betheiligten die Betreibung der Unter-
suchung übernommen, so kann er nicht ohne Zustimmung des Betheiligten die
Untersuchung aufgebenz ausgenommen wenn das Kreisgericht mit der Einstel-
lung der Untersuchung einverstanden ist, welchen Falles jedoch dem Betheiligten
die eigene weitere Verfolgung der Sache als Privat-Anklager (Art. 49) un-
benommen seyn soll.
Haben Mehre an einem Verbrechen Theil genommen oder dasselbe be-
günstigt, und ist rücksichtlich eines derselben die Einstellung der Untersuchung
beantragt, oder der Antrag auf Untersuchung ganz zurückgenommen, so soll
dieses auch zu Gunsten der anderen Theilnehmer und Begünstiger wirken.
Im Uebrigen steht dem Angeschuldigten auch in dem Falle des gegenwär-
tigen Artikels die in dem vorigen Artikel gedachte Befugniß zu.
IX. Strafgewalt des Untersuchungsrichters.
Art. 98.
Gegen diejenigen, welche sich bei irgend einer Verhandlung der Vorunter-
suchung ein ungebührliches Betragen zu Schulden kommen lassen, kann der Un-
tersuchungsrichter eine Strafe bis zu acht Tagen Gefängniß und gegen den
Schuldigen, wenn er in Haft ist, Schärfung derselben durch Dunkel-Arrest,
hartes Lager, oder Entziehung warmer Kost bis auf acht Tage, unter Beob-
achtung der im Art. 12 des Strafgesetzbuches geordneten Beschränkungen, ver-
fügen.