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X. Rechtsmittel in der Voruntersuchung.
Art. 99.
Der Staatsanwalt, der Angeschuldigte, der Verletzte, Zeugen, Sachver-
ständige, Personen, welche Sicherheit geleistet haben, überhaupt jeder Bethei-
ligte, haben in der Voruntersuchung, wenn sie sich durch irgend eine Verfügung,
Entscheidung oder auch Verzögerung des Untersuchungsrichters verletzt halten,
das Recht, eine anderweite Verfügung oder Entscheidung des Kreisgerichtes zu
verlangen.
Sie haben dann mündlich oder schriftlich, so lange der in Frage stehende
Gegenstand noch offen und unerledigt ist, einen kürzlichen Antrag auf Abgabe
der Sache an das Kreisgericht zu stellen, worauf der Untersuchungsrichter auf
gleiche Weise, wie Art. 77 vorgesehen, eine Berathung und Beschlußfassung
des Kreisgerichtes zu veranlassen hat.
Art. 100.
Verfügungen und Entscheidungen des Kreisgerichtes in der Voruntersuchung
können von dem Staatsanwalte, dem Angeschuldigten oder einem sonst dabei
Betheiligten, mittelst Rekurses an die Anklagekammer des Appellations-Gerich-
tes angefochten werden.
Der Rekurs ist, binnen drei Tagen vom Tage der Eröffnung der kreis-
gerichtlichen Entscheidung an, bei dem Untersuchungsrichter schriftlich oder münd-
lich einzulegen und hat, sofern nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet, auf-
schiebende Wirkung, vorbehaltlich der besondern Bestimmung im Art. 1338.
Der Untersuchungsrichter hat nach Befinden den Staatsanwalt, den An-
geschuldigten, oder die sonst Betheiligten, über den Rekurs zu hören und dar-
auf die Akten an das Kreisgericht zur Beförderung an die Anklagekammer des
Appellations-Gerichtes abzugeben, welche letztere, nach vorgängiger Benach-
richtigung des Ober-Staatsanwaltes, wobei die Analogie des Art. 78 ein-
tritt, entscheidet, ohne daß ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
Art. 101.
Gegen Entscheidungen des Kreisgerichtes, welche die in den Art. 98 und
110 gedachten Strafen betreffen, findet kein Rekurs an die Anklagekammer
des Appellations-Gerichtes Statt.