Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Siebentes Kapitel. 
Von der Vorladung, Vernehmung und Verhaftung des Angeschul- 
digten in der Voruntersuchung. 
Art. 102. 
Als Angeschuldigter kan nur derjenige behandelt werden, gegen den be- 
stimmte Beweismitrel oder Verdachtsgründe vorliegen, daß er ein bestimmtes 
Verbrechen begangen habe, vorausgesetzt, daß ein Antrag des Staatsanwaltes 
auf Untersuchung, und bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheilig- 
ten untersucht und bestraft werden, ein Antrag des Betheiligten hinzutritt. 
I. Vorladung des Angeschuldigten. 
Art. 103. 
Die erste Vorladung des Angeschuldigten geschieht entweder mündlich, in 
Folge eines vom Untersuchungsrichter hierzu ertheilten schriftlichen Befehles, wel- 
cher dem Vorzuladenden zur Einsicht vorzuzeigen ist, oder schriftlich durch eine 
vom untersuchungsrichter unterzeichnete, an den Vorzuladenden unmittelbar ge- 
richtete Ladung, welche dem letzteren einzuhändigen ist. 
Sowohl der Vorladungsbefehl, als die schriftliche Ladung, müssen das 
Gericht, zu welchem der vorladende Untersuchungörichter gehört, bezeichnen und 
den Namen des Vorgeladenen, den Gegenstand der Untersuchung wenigstens im 
Allgemeinen, Tag und Stunde, auch den Ort des Erscheinens und die Be- 
deutung enthalten, daß der Vorgeladene bei jeder Vorladung in der vorliegen- 
den Untersuchung im Falle des Nichterscheinens persönlich werde vor Gericht 
geführt werden können. 
Art. 104. 
Spätere Vorladungen des Angeschuldigten geschehen nach Ermessen des 
Untersuchungsrichters schriftlich oder mündlich, ohne daß es der in dem vorigen 
Artikel vorgeschriebenen Form bedarf. 
Art. 105. 
Der Untersuchungsrichter bedient sich zu Besorgung der Ladungen der Ge- 
richtsdiener oder der Ortsbehörden. Halt sich der Vorzuladende in einem an- 
deren inlandischen Gerichtsbezirke auf, so kann der Untersuchungsrichter nach sei- 
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