Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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IV. Verfabren gegen Angeschuldigte, deren Aufenthalt nubekannt 
ist oder die abwesend find, und sicheres Geleit. 
Art. 112. 
Ist der Aufenthalt eines Angeschuldigten unbekannt, ohne daß derselbe 
als flüchtig erscheint, so kann der Untersuchungsrichter eine öffentliche Vorla- 
dung desselben erlassen. Dieselbe ist am Gerichtsorte öffentlich anzuschlagen, 
in drei inländische oder ausländische öffentliche Blätter einzurücken und muß 
eine den Umständen angemessene Frist enthalten. 
Sie ist, wie in dem Art. 103 vorgeschrieben ist, einzurichten, braucht je- 
doch das Verbrechen nicht nothwendig zu bezeichnen, sondern kann auch nur 
die Angabe enthalten, daß der Angeschuldigte sich wegen einer gegen ihn erstat- 
teten Anzeige verantworten solle, und ist mit der Verwarnung zu versehen, daß 
der Angeschuldigte im Falle des Außenbleibens zu gewärtigen habe, daß die 
gegen einen Flüchtigen geordneten Maßregeln gegen ihn angewendet werden. 
Art. 113. 
Sind die Bedingungen zu einem Vorführungsbefehle, oder zur Führung 
vor Gericht zu sofortiger Vernehmung vorhanden (Artikel 107 bis 109), und 
ist des Angeschuldigten Aufenthalt unbekannt oder ist er abwesend, so kann der 
Untersuchungsrichter nach Ermessen Haussuchung nach der Person des Ange- 
schuldigten oder Nacheile an Orte, wo der Angeschuldigte sich muthmaßlich auf- 
halt, verfügen, oder das Ersuchen um vorldufige Festnehmung des Angeschul- 
digten zum Behufe der Vorführung vor Gericht an die Behörden solcher Orte 
richten. 
Haussuchung in anderen Wohnungen als der des Angeschuldigten darf 
jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß der An- 
geschuldigte sich darin aufhalte. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine all- 
gemeine Haussuchung in einem ganzen Orte oder in einer bestimmten Abthei- 
lung desselben gehalten werden. 
In allen Fällen der Haussuchung ist das im Artikel 145 geordnete Verfah- 
ren zu beobachten. 
Art. 114. 
Wenn die Bedingungen zu einer Vorführung auch ohne vorgängige Vor- 
ladung vorhanden sind (Artikel 108), kann der Untersuchungsrichter den Ange- 
schuldigten, welcher abwesend oder flüchtig ist, durch ein offenes, in inländische und 
nach Befinden ausländische öffentliche Blatter einzurückendes, allgemeines Ersu-
	        
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