Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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chen der Behoͤrden um vorlaͤufige Festnehmung des Angeschuldigten (Steckbrief) 
verfolgen. 
Art. 115. 
Einem abwesenden oder fluͤchtigen Angeschuldigten, der sich gegen sicheres 
Geleit vor dem Gerichte stellen zu wollen bereit erklaͤrt, kann dieses Geleit von 
dem Justiz-Ministerium nach eingeholtem Gutachten des Ober-Staatsanwaltes, 
nach Befinden gegen Sicherheitsleistung, dergestalt ertheilt werden, daß er bis 
zur Verkündung eines Erkenntnisses auf Versetzung in den Anklagestand von 
Festnehmung seiner Person befreit seyn soll. Auch bis zur Verkündung des 
Enderkenntnisses in der Untersuchung kann das Geleit, jedoch dann nur gegen 
Sicherbeitsleistung gegeben werden. 
Die Sicherheitsleistung ist nach den Vorschriften in den Artikeln 140 f. zu 
beurtheilen. 
Art. 116. 
Das sichere Geleit wirkt nur rücksichtlich desjenigen Verbrechens, in An- 
sehung dessen es ertheilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Angeschul- 
digte auf eine an ihn ergangene Vorladung ungehorsam ausbleibt, wenn er 
Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Untersuchung 
durch die Flucht oder Verbergen seines Aufenthaltes entzieht und wenn er Be- 
dingungen, unter welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist, nicht erfüllt. 
V. Vernebhmung des Augeschuldigten. 
Art. 117. 
Der Angeschuldigte ist fessellos vor den Untersuchungsrichter zu stellen und 
mündlich zu vernehmen. Der Richter kann dem Angeschuldigten gestatten, da- 
neben noch schriftliche Auskunft zu ertheilen. 
Art. 118. 
Ist der Angeschuldigte der deutschen Sprache nicht kundig, so ist die 
Vernehmung mit Zuziehung eines beeidigten Sachverständigen (Dolmetschers) 
vorzunehmen. 
Fragen und Antworten sind in der deutschen Uebersetzung zu Protokoll 
zu bringen; der Dolmetscher hat daneben noch eine Aufzeichnung in der uUr- 
sprache zu machen und dem Angeschuldigten vorzulesen, welche dem Protokolle 
beizufügen ist. Dem Angeschuldigten ist auch gestattet, seine Antworten selbst 
niederzuschreiben.
	        
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