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chen der Behoͤrden um vorlaͤufige Festnehmung des Angeschuldigten (Steckbrief)
verfolgen.
Art. 115.
Einem abwesenden oder fluͤchtigen Angeschuldigten, der sich gegen sicheres
Geleit vor dem Gerichte stellen zu wollen bereit erklaͤrt, kann dieses Geleit von
dem Justiz-Ministerium nach eingeholtem Gutachten des Ober-Staatsanwaltes,
nach Befinden gegen Sicherheitsleistung, dergestalt ertheilt werden, daß er bis
zur Verkündung eines Erkenntnisses auf Versetzung in den Anklagestand von
Festnehmung seiner Person befreit seyn soll. Auch bis zur Verkündung des
Enderkenntnisses in der Untersuchung kann das Geleit, jedoch dann nur gegen
Sicherbeitsleistung gegeben werden.
Die Sicherheitsleistung ist nach den Vorschriften in den Artikeln 140 f. zu
beurtheilen.
Art. 116.
Das sichere Geleit wirkt nur rücksichtlich desjenigen Verbrechens, in An-
sehung dessen es ertheilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Angeschul-
digte auf eine an ihn ergangene Vorladung ungehorsam ausbleibt, wenn er
Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Untersuchung
durch die Flucht oder Verbergen seines Aufenthaltes entzieht und wenn er Be-
dingungen, unter welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist, nicht erfüllt.
V. Vernebhmung des Augeschuldigten.
Art. 117.
Der Angeschuldigte ist fessellos vor den Untersuchungsrichter zu stellen und
mündlich zu vernehmen. Der Richter kann dem Angeschuldigten gestatten, da-
neben noch schriftliche Auskunft zu ertheilen.
Art. 118.
Ist der Angeschuldigte der deutschen Sprache nicht kundig, so ist die
Vernehmung mit Zuziehung eines beeidigten Sachverständigen (Dolmetschers)
vorzunehmen.
Fragen und Antworten sind in der deutschen Uebersetzung zu Protokoll
zu bringen; der Dolmetscher hat daneben noch eine Aufzeichnung in der uUr-
sprache zu machen und dem Angeschuldigten vorzulesen, welche dem Protokolle
beizufügen ist. Dem Angeschuldigten ist auch gestattet, seine Antworten selbst
niederzuschreiben.