Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 119. 
Ist der Angeschuldigte taub, so werden ihm schriftliche Fragen vorgelegt, 
und ist er stumm, so wird er aufgefordert, schristlich zu antworten. 
Ist eins oder das andere nicht möglich und die Vernehmung kann noch 
durch Zeichen bewirkt werden, so ist der Angeschuldigte mit Hülfe einer oder 
mehrer Personen, welche der Zeichensprache des Angeschuldigten am besten kun- 
dig sind, oder sonst die Geschicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu ver- 
ständigen, und zuvor eidlich zu verpflichten sind, zu vernehmen. 
Art. 120. 
Die Vernehmung eines Angeschuldigten, welcher auf ergangene Vorladung 
erschienen ist, hat der Untersuchungsrichter sofort vorzunehmen. 
Ein vorgeführter Angeschuldigter (Art. 107, 108) und ein von dem Ein- 
zelrichter oder einem Polizei-Beamten in Verwahrung genommener und an den 
Untersuchungsrichter abgegebener Angeschuldigter (Art. 111), ist längstens bin- 
nen vier und zwanzig Stunden und in dem Falle des Art. 109 längstens 
binnen drei Tagen, von dem Augenblicke seiner Vorführung oder seiner Ab- 
gabe an den Untersuchungsrichter an gerechnet, während welcher Zeit er vor- 
läufig in Verwahrung gehalten werden kann, von dem Grunde seiner Vor- 
führung in Kenntniß zu setzen und zu vernehmen. 
Art. 121. 
Der Untersuchungsrichter hat den Angeschuldigten bei seiner ersten Ver- 
nehmung zuerst zu ermahnen, daß er die ihm vorzulegenden Fragen bestimmt, 
deutlich und der Wahrheit gemäß beantworte. Nach Befinden kann diese Er- 
mahnung bei späteren Vernehmungen wiederholt werden. 
Art. 122. 
Sodann ist der Angeschuldigte über seinen Vornamen und Zunamen, Al- 
ter, Geburtsort und Wohnort, Stand und Gewerbe, ingleichen soweit es zum 
Zwecke der Untersuchung erforderlich erscheint, auch über seine Familien= und 
Vermögens-Verhaältnisse, seinen Lebenslauf und darüber, ob und weshalb er 
schon in Untersuchung gewesen, welche Erkenntnisse über ihn ergangen und 
welche Strafen er verbüßt habe, zu befragen. 
Art. 123. 
In der Hauptsache hat der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten das 
Verbrechen, dessen er sich verdächtig gemacht hat, zu bezeichnen und ihn zu
	        
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