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suchungsrichter ist nach seinen eigenen Wahrnehmungen, oder nach dem Gut-
achten Sachverständiger, oder nach Aussagen von Zeugen, von der Verstellung
überzeugt: so ist der Angeschuldigte aufmerksam zu machen, daß sein Verhalten
die Untersuchung verlängere, einen nachtheiligen Einfluß auf die Beurtheilung
der Sache ausüben könne, auch möglicher Weise etwaige Vertheidigungögründe
für ihn verloren gehen könnten.
Art. 128.
Weichen frühere und spätere Angaben des Angeschuldigten von einander
ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veran-
lassung zu den Abweichungen und über die Gründe seines Widerrufes zu befragen.
Art. 129.
Weichen die Angaben des Angeschuldigten in erheblichen Umständen von
den Aussagen Mitschuldiger oder den Angaben eines Zeugen ab, so muß der
Richter die Mitschuldigen oder Zeugen dem Angeschuldigten dann gegenüber-
stellen, wenn die Erlangung einer Aufklärung dadurch wahrscheinlich ist.
Art. 130.
Geständnisse des Angeschuldigten entbinden den Untersuchungsrichter nicht
von der Pflicht, den Thatbestand, soweit es möglich, zu ermitteln. Ist das
Geständniß der Thaäterschaft umfassend und sonst unterstützt, so hängt die wei-
tere Vervollständigung der Voruntersuchung rücksichtlich des Beweises der Thä-
terschaft von den besonderen Anträgen des Staatsanwaltes ab.
VI. Von der Untersuchungsbaft.
Art. 181.
Eine Untersuchungshaft des Angeschuldigten tritt nur dann ein, wenn der-
selbe nach seiner Vernehmung des ihm schuldgegebenen Verbrechens noch fer-
ner verdächtig bleibt, kein sicheres Geleit erlangt hat, und entweder
1) das Verbrechen von der Art ist, daß es mit Zuchthausstrafe bedroht
ist, oder mit mehr als vierjähriger Arbeitshausstrafe im höchsten Straf-
satze; oder
2) zu besorgen steht, daß der Angeschuldigte durch Verabredung mit Mit-
schuldigen, durch Verabredung mit Zeugen, bei letzteren vorausgesetzt,
daß die Besorgniß durch die Persönlichkeit der Zeugen unterstützt wird,