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anwalt hierüber einverstanden, so ist der Verhaftete sofort zu entlassen und
ein etwa erlassenes öffentliches Ersuchen wieder zurück zu nehmen. Sind beide
verschiedener Ansicht, so entscheidet das Kreisgericht.
Art. 139.
Wird ein Angeschuldigter, der vorgeführt oder vorlaufig in Verwahrung
genommen war, ohne Untersuchungshaft entlassen, oder wird er aus der Un-
tersuchungshaft entlassen, so kann er bedeutet werden, daß er sich der Unter-
suchung nicht durch die Flucht entziehe und von seinem Aufenthaltsorte nicht
ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters entferne, worauf er Handgelöb-
niß zu leisten hat. Der Bruch dieses Gelöbnisses ist nach Art. 179 des
Strafgesetzbuches zu ahnden.
Art. 140.
Die Untersuchungshaft eines Angeschuldigten wegen Verdachtes der Flucht
(Art. 151 Nr. 3) soll auf Antrag des Angeschuldigten, wenn der Staatsan-
walt zuvor darüber gehört worden, abgewendet oder beseitigt werden, wenn
von dem Angeschuldigten oder für denselben von einem Dritten eine von dem
Untersuchungsrichter zu bestimmende Sicherheitsleistung durch gerichtliche Hinter-
legung, Pfandbestellung oder Bürgschaft bewirkt wird.
bLeistet ein Dritter die Sicherheit, so kann er die Rechtswohlthat der
Vorausklagung nicht in Anspruch nehmen.
Art. 141.
Wenn der Angeschuldigte sich auf eine Vorladung des Untersuchungsrich-
ters nicht stellt, oder neue Umstände eintreten, welche die Verhaftung dessel-
ben erfordern, so ist ungeachtet der Sicherheitsleistung mit der Verhaftung
wieder vorzuschreiten. Ist er hierauf verhaftet, so wird die Sicherheits-
summe frei, sie ist zurückzugeben und die Bürgen sind ihrer Verbindlichkeit
enthoben.
Auf gleiche Weise wird dieselbe frei, sobald der Angeschuldigte entweder
freigesprochen ist, oder die Vollstreckung der ihm zuerkannten Strafe begon-
nen hat.
Bürgen können ihre Befreiung von der Bürgschaft noch herbeiführen,
wenn sie die Verhaftung des Angeschuldigten beantragen. Sie werden jedoch
erst srei, wenn die Verhaftung erfolgt ist.
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