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II. Durchsuchung und Herausgabe von Papieren und Urkunden
überhaupt.
Art. 146.
Eine Durchsuchung der Papiere des Angeschuldigten, gleichviel ob er oder
ein Dritter dieselben in Verwahrung hat, ist nur dann gestattet, wenn zu ver-
muthen ist, daß sie für die Untersuchung erheblich seyn werden.
Popiere dritter Personen können nur dann durchsucht werden, wenn be-
sondere Verdachtsgründe auf eine Erheblichkeit der Papiere für die Untersuchung
hinweisen und nach einer Befragung der dritten Person die Verdachtsgründe
nicht für beseitigt anzunehmen sind. Papiere solcher dritter Personen, welche
kein Zeugniß abzulegen brauchen, können gegen ihren Willen nur dann durch-
sucht werden, wenn Verdacht vorliegt, daß Papiere des Angeschuldigten dar-
unter befindlich sind.
Will der Inhaber von Papieren deren Durchsuchung nicht gestatten, so
sind dieselben, wie Art. 86 verordnet, in einen Umschlag zu bringen, zu ver-
siegeln, in Verwahrung zu nehmen, und das Kreisgericht hat zu entscheiden,
ob sie durchsucht oder zurückgegeben werden sollen.
Art. 147.
Die Durchsuchung von Papieren, außer bei einer Verhaftung oder Haus-
suchung, kann nur in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Be-
fehles vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nachsten vier
und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
Sie ist mit moglichster Schonung der Privat-Gebeimnisse vorzunehmen
und auf diejenigen Papiere zu beschränken, welche für die Untersuchung wich-
tig werden können.
Aufforderung des Angeschuldigten oder des Dritten, oder eines Familien-
mitgliedes oder Nachbarn, ist in gleicher Weise, wie im Art. 145 vorgeschrieben
ist, erforderlich.
Art. 148.
Papiere, welche sich bei der Durchsuchung für die Untersuchung als er-
heblich ausweisen, sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, und es ist, so-
fern es wegen ihrer Zahl angemessen erscheint, ein Verzeichniß derselben zu
den Akten zu bringen.