Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Sie sind in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag 
(Art. 86) zu bringen; auch ist dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Be- 
theiligten die Beidruͤckung eines Siegels zu gestatten. 
Bei einer Entsiegelung sind der Angeschuldigte oder diejenige Person, 
deren Siegel beigedruͤckt ist, aufzufordern, derselben beizuwohnen. Fuͤr den 
Fall, daß sie nicht zu erlangen sind, ist die Entsiegelung in Gegenwart zweier 
Urkundspersonen vorzunehmen. 
Art. 149. 
Die Herausgabe von Urkunden, welche fuͤr die Untersuchung von Einfluß 
seyn koͤnnen, darf zum Behufe der Untersuchung nicht verweigert werden. 
Verweigert der Angeschuldigte die Herausgabe, so ist mit Haussuchung 
zu verfahren. 
Gegen dritte Personen ist, im Falle sie den Besitz der Urkunde zugestehen 
oder dieser sonst erwiesen ist, sie aber die Herausgabe verweigern, nach rich- 
terlichem Ermessen entweder mit Haussuchung zu verfahren, oder es sind die im 
Art. 178 geordneten Mittel anzuwenden. Ist der Besitz gelaͤugnet, aber doch 
wahrscheinlich, und diese Wahrscheinlichkeit kann auf Befragen der Person nicht 
für beseitigt angenommen werden: so ist die eidliche Bestärkung des Nichtbe- 
sites zu verlangen und bei deren Verweigerung Haussuchung vorzunehmen. 
Art. 150. 
Zur Herstellung des Beweises der Aechtheit von Urkunden, insbesondere 
wenn der Angeschuldigte deren Anerkennung verweigert, kann eine Vergleichung 
mit anderen unzweifelhaft ächten Urkunden durch Sachverständige vorgenommen 
werden. Fehlt es an zu vergleichenden Handschriften des Angeschuldigten selbst, 
so kann derselbe zur Fertigung einer Niederschrift vor Gericht aufgefordert 
werden, ohne daß jedoch Zwangsmittel anzuwenden sind. 
Art. 151. 
Zu Urkunden in fremder Sprache hat der UntersuchungsSrichter eine Ueber- 
setzung durch einen beeidigten Sachverständigen (Dolmetscher) zu den Akten 
bringen zu lassen. 
III. Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen. 
Art. 152. 
Briefe, welche ein Angeschuldigter empfängt oder absendet, nachdem be- 
reits ein Vorführungsbefehl oder ein Verhaftöbefehl gegen ihn erlassen, oder
	        
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