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von ihnen sofort zu Protokoll gegeben, es wäre denn, daß sie sich die Ab-
gabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten; auch kann der Untersuchungs-
richter in wichtigeren Fallen die Nachbringung eines solchen Gutachtens erfor-
dern, wozu eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
Haben die Sachverständigen ihre Beobachtungen und Untersuchungen ohne
Gegenwart und Mitwirkung des Gerichtes angestellt, so geben sie ihr Gutach-
ten mit den Gründen mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu den Akten.
Art. 165.
Im Falle thatsächliche Behauptungen in dem Gutachten der Sachverstän-=
digen mit dem Inhalte des über den Augenschein aufgenommenen gerichtlichen
Protokolles in Widerspruch stehen, oder wenn die Sachverständigen sich rück-
sichtlich thatsächlicher Verhältnisse widersprechen, oder wenn Dumnkelheiten, Un-
vollständigkeiten oder Unbestimmtheiten in thatsächlicher Hinsicht vorliegen, hat
der Untersuchungsrichter die Sachverständigen noch einmal zu befragen, und
wenn dadurch keine Aufklärung zu erlangen ist, sofern es möglich ist, den Au-
genschein durch die nämlichen oder durch andere Sachverständige wiederholen
zu lassen.
Art. 166.
Ist das Gutachten der Sachverständigen mangelhaft, dunkel, unvollstän-
dig, unbestimmt, sich widersprechend oder unschlüssig, so sind die Sachverstän=
digen von dem Untersuchungsrichter noch einmal zu vernehmen, und wenn sich
hierdurch der Anstand nicht hebt, andere Sachverständige beizuziehen.
Sind Sachverstandige mr verschiedener gutachtlicher Meinung, so hat der
uUntersuchungsrichter einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, und wenn die
Sachverständigen Aerzte oder Chemiker sind, das Gutachten einer höheren Me-
dizinal-Behörde oder einem sonstigen Kollegium von Sachverständigen, nach
Befinden auch einzelnen in besonderem Rufe stehenden Sachverständigen vorzu-
legen und deren weitere Begutachtung zu veranlassen.
III. Verfahren bei Tödtungen und Körperverletzungen insbesondere.
Art. 167.
bLiegt bei einem Todesfalle Verdacht vor, daß er durch ein Verbrechen
verursacht worden sey, so ist vor der Beerdigung eine Leichenschau und Lei-
chenöffnung vorzunehmen. War die Leiche bereits beerdigt, so ist sie zu die-
sem Behufe wieder auszugraben, sofern nach den Umständen noch ein erhebli-
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