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Art. 28.
Die Erwerbung des Bürgerrechtes setzt wesentlich voraus:
1) eine physische Person;
2) rechtliche Selbstständigkeit und eine selbstständige Rahrung, mag dieselbe
auf Grundbesitz, Kapital-Besitz, Renten-Bezug, Gewerbebetrieb, Bedien-
stigung, oder auf anderen Erwerbsquellen beruhen;
8) den Besitz der Staatsangehörigkeit.
Im Uebrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion, noch
durch sonstige persönliche Verhältnisse ein Unterschied in der Berechtigung und
Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechtes gemacht.
Art. 29.
Die Bedingungen der Aufnahme für einziehende Manns= wie Frauens-Per-
sonen, sofern letztere die Aufnahme selbstständig für sich und zur Begründung
eines eigenen Nahrungsstandes nachsuchen, sind:
1) guter Leumund (Art. 30);
2) der Nachweis eines den Unterhalt sichernden Vermögens oder eines be-
stimmten gesicherten Nahrungszweiges (Art. 81);
8) die Entrichtung eines Bürgergeldes (Art. 32).
Art. 80.
Der gute Leumund ist durch ein obrigkeitliches Zeugniß über untadelhaf-
te5 Betragen während eines Zeitraumes von fünf Jahren, von dem Tage der
Anmeldung zurückgerechnet, nachzuweisen.
Art. 31.
Um den erwählten Nahrungszweig als einen gesicherten darzuthun, muß
nicht allein der eigenthümliche Besitz eines zum Betriebe dieses Nahrungszwei-
ges erforderlichen Vermögens durch ein obrigkeitliches Zeugniß, oder auf andere
glaubhafte Weise nachgewiesen werden, sondern es müssen auch mernschliches
Ansehen und die Verhältnisse des Ortes erwarten lassen, daß das Geschaft dem
Aufzunehmenden und bezüglich der Familie desselben hinreichenden Unterhalt ge-
währe.
Die Anforderung des zum Betriebe des Nahrungszweiges erforderlichen
Vermögens soll jedoch nach Abzug der Schulden und des zu entrichtenden Bür-
gergeldes und ohne Einrechnung der Kleider und beibwäsche nicht höher gestellt
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