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sache sich nach dem uUrtheile der zugezogenen Sachverständigen mit unzweifel-
hafter Gewißheit ergibt.
Außerdem ist die Leichenöffnung in der Weise vorzunehmen, daß die Kopf-,
Brust= und Unterleibs-Höhle eröffnet werden; selbst in dem Falle, wenn die
Ursache des Todes bereits in einem Theile des Körpers aufgefunden worden ist.
Art. 172.
Bei dem Kindermorde ist, wenn das Leben des Kindes nicht schon ohne-
dies außer Zweifel beruht, noch insbesondere die Lungen= und Athem-Probe
vorzunehmen und darauf zu achten, ob das Kind sein Leben außerhalb der
Mutter fortzuseßben geeignet gewesen.
Art. 175.
Bei Vergiftungen ist die erforderliche Untersuchung giftiger oder sonst verdäch-
tiger Gegenstände durch zwei Chemiker unter Beaufsichtigung des Gerichtsarztes
vornehmen zu lassen. Das Beiseyn des Gerichtes ist hierbei nicht erforderlich.
Begutachtungen sind in Vergiftungsfallen von den Aerzten und Chemikern
zu geben.
Art. 174.
Bei Korperverletzungen und Verwundungen ist bei dem etwa erforderlichen
Augenscheine und der Begutachtung besondere Rücksicht auf die gebrauchten Werk-
zeuge und auf die eingetretenen oder noch zu besorgenden nachtheiligen Folgen
zu nehmen.
Bei den nach Art. 131, Nr. 4 und 5 des Strafgesetzbuches zu bestra-
fenden Körperverletzungen kann nach richterlichem Ermessen statt des gericht-
lichen Arztes oder Wundarztes der Hausarzt oder Hauswundarzt als Sach-
verständiger gebraucht werden.
Zehentes Kapitel.
Von den Zeugen und dem Beschädigeen in der Voruntersuchung.
I. Pflicht zum ZJeugniß.
Art. 175.
In der Regel ist jeder verpflichtet, über dasjenige, was ihm von dem
Gegenstande der Untersuchung bekannt ist oder damit in Verbindung steht, vor
Gericht Zeugniß abzulegen.
Er erhält dafür auf Verlangen eine tarmäßige Zeugengebühr.