Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

338 
Art. 185. 
Bei Abhörung über die Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu einer 
zusammenhängenden Erzaählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden 
Thatsachen, sodann aber durch weiteres Befragen zur Ergänzung derselben 
und zur Hebung von etwaigen Dunkelheiten und Widersprüchen zu veranlassen. 
Ueberall ist der Grund seines Wissens zu erforschen; Fragen aber, durch 
welche ihm Thatumstände vorgehalten werden, die durch seine Antwort erst 
festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden. 
Art. 186. 
Sollen dem Zeugen zum Behufe der Anerkennung Personen vorgestellt 
oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher zur genauen Beschreibung und 
Angabe unterscheidender Kennzeichen derselben aufzufordern. 
Art. 187. 
Ueber Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Angeschuldigten entscheidet 
die Vorschrift des Art. 129. Die im Art. 176 genannten Personen dürfen 
jedoch, wenn sie sich als Zeugen haben abhören lassen, dem Angeschuldigten 
überhaupt nur dann gegenüber gestellt werden, wenn der Angeschuldigte oder 
der Zeuge dieses besonders verlangt. 
Auch eine Gegenüberstellung mehrer Zeugen unter sich soll nur dann vor- 
genommen werden, wenn die Aufklärung von Widersprüchen über erhebliche 
Umstände zu erwarten steht, und dieser Maßregel haben sich auch die im Art. 176 
gedachten Personen zu unterwerfen. 
IV. Vereidung der ZJeugen. 
Art. 188. 
In der Voruntersuchung findet eine Vereidung der Zeugen nicht Statt, 
ausgenommen wenn bei einem Zeugen wegen Krankheit, längerer Abwesenheit 
oder aus sonst einem Grunde zu erwarten steht, daß er bei der Hauptverhand- 
lung nicht werde gegenwärtig seyn können, oder wenn der Staatsanwalt oder 
der Angeschuldigte die Vereidung besonders beantragen. 
Art. 189. 
Die Vereidung der Zeugen kann nur geschehen, wenn dieselben eidesmün- 
dig und sonst eidesfähig sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.