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Sie erfolgt vor oder nach der Abhörung derselben, nachdem sie zur Aus-
sage der Wahrheit ermahnt und vor Begehung eines Meineides verwarnt wor-
den sind.
Die Eidesformel richtet sich nach den sonst darüber bestehenden gesetzlichen
Vorschristen, wonach auch zu beurtheilen ist, inwiefern nach besonderen Reli-
gions-Grundsätzen andere Versicherungen einem Eide gleich stehen.
Der Zeuge schwört: auf die an ihn gerichteten Fragen, ohne Gunst, ohne
Haß und ohne Furcht, die ganze und lautere Wahrheit und nichts als die
Wahrheit zu sagen.
Art. 190.
Die in dem Art. 176 gedachten Personen können, wenn sie sich freiwil-
lig als Zeugen abhören lassen wollen, den Zeugeneid verweigern.
Gegen andere Personen tritt im Falle der Verweigerung das im Art. 178
vorgeschriebene Verfahren ein. Sind sie dadurch nicht zum Eide zu bewegen,
so werden sie unbeeidigt abgehört nach vorgngiger Leistung eines Handgelöb-=
nisses, oder ohne dieses, wenn sie auch dieses verweigern.
V. Der Beschädigte und die sonstigen Privat-Betbeiligten.
Art. 191.
Der Verletzte bei einem Verbrechen, welches von Amtswegen vom Staats-
anwalte verfolgt wird, ingleichen der Betheiligte bei Verbrechen, welche nur
auf seinen Antrag verfolgt werden, sind rücksichtlich ihrer Aussagen über das Ver-
brechen und über dabei in Frage kommende Umstände wie Zeugen zu behandeln.
Sie haben das Recht, eine Gebühr nach der Tare für die Zeugengebüh-
ren zu verlangen; der Betheiligte bei Verbrechen, welche nur auf seinen An-
trag verfolgt werden, jedoch blos in dem Falle, wenn der Angeschuldigte ver-
urkheilt wird.
Art. 192.
Auch die Vereidung der in dem vorigen Artikel genannten Personen bei
Verbrechen gegen den Besitz oder das Eigenthum richtet sich nach den Regeln
bei Zeugen.
Besitz und Eigenthum brauchen von diesen Personen nicht eidlich bekraf-
tigt zu werden, wenn der Angeschuldigte sie nicht bestreitet.
Ueber Werthöermittelungen bei den gedachten Verbrechen durch den Be-
schddigten entscheidet Art. 43 des Strafgesetzbuches.