20
werden, als in Städten bei Taglöhnern auf 50 — 100 Thlr. (87 fl. 30 kr.
bis 175 fl.), bei allen übrigen Personen auf 150 —500 Thlr. (262 fl. 80 kr.
bis 875 fl.), in Landgemeinden überhaupt auf 50 — 150 Thlr. (87 fl. 30 kr.
bis 262 fl. 30 kr.)
Wird die Aufnahme von verheiratheten Personen oder wird sie zum Zwecke
der Verheirathung mit einer Gemeindeangehörigen nachgesucht, so ist das eigen-
thümliche, schuldenfreie Vermögen beider Ehegatten, bezüglich Verlobten zusam-
menzurechnen.
Die Aufnahme trict aber in letzterem Falle erst dann in Wirksamkeit,
wenn die Che geschlossen ist.
Art. 82.
An Buͤrgergeld darf von Solchen, welche der Gemeinde nicht angehoͤren,
zur Gemeindekasse erhoben werden:
1) in Gemeinden von 8000 oder mehr Einwohnern
nicht über 60 Thlr. (105 fl.)
2) in Gemeinden von 3000 bis 8000 Einwohnern
nicht Uüber , 40 -- (70 fl. — kr.)
8) in Gemeinden von 1000 bis 3000 Einwohnern
nicht Uüber 25 (43 45 )
4) in Gemeinden unter 1000 Einwohnern nicht über 10 = (17- 30 )
Die Feststellung des Bürgergeldes innerhalb dieser Grenzen erfolgt nach
den Verhältnissen eines jeden Ortes durch Statut.
Hat der Einziehende Familie, so erwirbt derselbe durch seine Aufnahme
als Bürger für diese zugleich die Gemeindeangehörigkeit, er hat jedoch außer
dem von ihm selbst zu entrichtenden Bürgergelde für seine Ehefrau die Hälfte
und für jedes seiner miteingezogenen noch in seinem Brote stehenden Kinder
den fünften Theil des vorschriftsméßigen Bürgergeldes zu entrichten.
In diesem Bürgergelde sind alle für Erwerbung des Bürgerrechtes zu
leistenden Abgaben begriffen und finden daneben außer einem etwaigen Einkauf-
gelde (Art. 34) andere Leistungen zu bestimmten Zwecken nicht Statt.
Art. 83.
Sucht eine Frauensperson die Aufnahme zum Zwecke ihrer Verheirathung
mit einem Bürger in der Gemeinde nach, so hat dieselbe nur die Gemeinde-
angehörigkeit zu erwerben, die ihr nicht versagt werden kann, wenn sie das
Art. 30 vorgeschriebene Leumundszeugniß beibringt, ihr Verlobter nach mensch-