Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 221. 
Erscheint bei der Hauptverhandlung kein Mitglied der Staatsanwaltschaft, 
so ist die Verhandlung zu vertagen. Der vorgeladene Staatsanwalt ist in 
eine Ordnungsstrafe von fünf Thalern bis zu zwanzig Thalern zu verurthei- 
len und hat die vergeblich aufgewendeten Kosten aus seinen eigenen Mitteln zu 
tragen. 
Erscheint der vorgeladene Privat-Anklager nicht, so wird dieses als ein 
Verzicht auf die Anklage angesehen. 
Art. 222. 
Wenn Zeugen und Sachverständige bei der Hauptverhandlung nicht erschei- 
nen, auch nicht mittelst Vorführungsbefehles sofort herbeigeschafft werden kön- 
nen, so entscheidet das Gericht nach Gehör des Staatsanwaltes und des An- 
geklagten und seines Vertheidigers, ob die Hauptverhandlung zu vertagen, oder 
mit derselben vorzuschreiten, und statt mündlicher Abhôrung die in der Vor- 
untersuchung enthaltenen Aussagen und Angaben der Zeugen und Sachverständi- 
gen vorzulesen seyen. 
Art. 223. 
Die nach Art. 216 gehörig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen 
und Sachverständigen sind in eine Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder in 
eine Gefängnißstrafe bis zu dreißig Tagen zu verurtheilen; auch haben sie, wenn 
die Hauptverhandlung vertagt worden ist, die Kosten der vergeblich angesetzt 
gewesenen Verhandlung zu übernehmen. 
Art. 224. 
Ist die Hauptverhandlung vertagt worden und stehen den Zeugen und 
Sachverständigen nicht die in dem Art. 226 gedachten Emtschuldigungen zur 
Seite, so hat das Gericht dafür zu sorgen, daß sie zu der anderweit ange- 
setzten Hauptverhandlung vor Gericht geführt werden. 
Haben sie sich dieser Vorführung durch Verheimlichung oder Entfernung 
absichtlich entzogen, so treten die im vorigen Artikel geordneten Nachtheile ein, 
und es ist außerdem noch ein Verhaftsbefehl gegen sie zu erlassen, erst nach 
ihrer Verhaftung eine weitere Hauptverhandlung anzuberaumen, auch deren Haft 
bis zur Vornahme der Hauptverhandlung zu erstrecken.
	        
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