Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Der Vorsitzende hat bei eintretenden Störungen das Recht, zu ermahnen und 
einzelne oder auch sämmtliche Zuhörer aus dem Gerichtssaale entfernen zu 
lassen, ohne daß hieraus eine Nichtigkeit (Art. 227) abgeleitet werden kann. 
Es hängt von seinem Ermessen ab, wenn er den Wiedereintrikt der Zu- 
hörer gestatten will. 
Art. 232. 
Zwischenfragen über das Verfahren im Laufe einer Hauptverhandlung ent- 
scheidet das Gericht sofort, ohne daß ein Rekurs dagegen zulässig ist. 
Bei dem Ungeborsam der zur Hauptverhandlung vorgeladenen Personen 
gilt das in den Art. 225 und 226 vorgeschriebene Verfahren. 
III. Beginn der Hauptverbandlung und Vernedbmung des 
Angeklagten. 
Art. 233. 
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Sache durch den 
Gerichtsschreiber. 
Der Angeklagte erscheint ungefesselt; wenn er verhaftet ist, in Begleitung 
einer Wache. 
Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände müssen zuvor in 
den Gerichtssaal gebracht worden seyn. 
Art. 234. 
Der Vorsitzende fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Vornamen, 
Alter, Gewerbe oder Beschäftigung, Wohnungs= und Geburts-Orte. 
Er erinnert den Vertheidiger, nichts gegen sein Gewissen vorzubringen und 
die den Gesetzen und dem Gerichte schuldige Achtung nicht zu verletzen. 
Er ermahnt den Angeklagten zur Aufmerksamkeit und läßt sodann bei 
Strafe der Nichtigkeit die Anklageschrift, das Verweisungserkenntniß mit den 
etwa beigefügten Entscheidungsgrunden und die etwaigen Nachtrage der An- 
klageschrift durch den Gerichtsschreiber vorlesen. 
Hierauf läßt er die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen aufrufen. 
Diese begeben sich in das für sie bestimmte Zimmer und der Vorsitzende ord- 
net nach Befinden Maßregeln an, um das Besprechen und Verabredungen der 
Zeugen zu verhindern. 
Wie in dem Falle des Nichterscheinens zur Hauptverhandlung vorgelade- 
ner Personen zu verfahren, ist in den Art. 217 f. verordnet.
	        
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