Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 235. 
Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten über alle für die Ur- 
theilsfallung erbebliche Thatumstände, unter Beobachtung der in den Art. 117 f. 
gegebenen Vorschriften. 
Eine Befragung des Angeklagten kann auch im dLaufe der Hauptverhand- 
lung nach Vorführung der einzelnen Beweismittel Statt finden. 
Widerruft der Angeklagte ein in der Voruntersuchung abgelegtes Geständ- 
niß, so ist derselbe nach den Gründen seines Widerrufes zu befragen. Der 
Vorsitzende kann das früher abgelegte Geständniß aus den Akten der Vorunter- 
suchung vorlesen lassen. 
Der Angeklagte kann sich zwar während der Hauptverhandlung mit sei- 
nem Vertheidiger benehmen; es ist dieses jedoch nicht zulassig, wenn er auf an 
ihn gestellte Fragen zu antworten hat. 
IV. Beweisverfahren. 
Art. 236. 
Auf die Vernehmung des Angeklagten folgt die Vorführung der von dem 
Staatsanwalte und dann die Vorführung der von dem Angeklagten zu ge- 
brauchenden Beweismittel. Die Reihenfolge der einzelnen Beweismittel be- 
stimmt der Vorsitzende. 
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können im Laufe der Hauptver- 
handlung Beweiemittel fallen lassen, wenn der Gegner und das Gericht zu- 
stimmen. 
Art. 237. 
Zeugen und Sachverständige werden einzeln aus dem Zeugenzimmer her- 
vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. 
Sie sind bei Strafe der Nichtigkeit einzeln vor ihrer Abhörung in der in 
den Art. 161 und 189 angegebenen Weise zu verwarnen und zu vereiden; 
selbst wenn sie bereits in der Voruntersuchung vereidet worden sind. Ausge- 
nommen sind im Allgemeinen verpflichtete Sachverständige, bei welchen eine 
Erinnerung an ihren schon geleisteten Eid ausreichend ist. 
Die Abhörung geschieht durch den Vorsitzenden nach den Vorschriften, 
welche der Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung zu befolgen hat. 
Zeugen, welche in ihren Angaben abweichen, kann der Vorsitzende in ein 
Gegenverhör ziehen. 
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