Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Im Falle einer unzulaͤssigen Verweigerung eines Zeugnisses oder Eides 
ist gegen den Ungehorsamen eine Strafe bis zu zwanzig Thalern oder sechs 
Wochen Gefaͤngniß zu erkennen. Es findet dagegen kein Rechtsmittel Statt. 
Zeugen und Sachverständige bleiben nach ihrer Abhörung im Sitzungs- 
saale anwesend, bis der Vorsitzende sie entläßt. 
Art. 238. 
Zeugen und Sachverständige, welche über die Person des Angeklagten 
ausgesagt haben, sind am Schlusse ihres Verhöres ausdrücklich zu befragen, 
ob der anwesende Angeklagte derjenige ist, von dem sie ausgesagt haben. 
Art. 239. 
Der Angeklagte ist nach jeder Abhörung eines Zeugen oder Sachverstän- 
digen zu befragen, ob er etwas und was er auf die eben vernommene Aus- 
sage des Zeugen oder Sachverständigen zu entgegnen habe. 
Art. 240. 
Der Vorsitzende ist befugt, den Angeklagten während der Abhörung eines 
Zeugen oder Mitangeklagten aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen; er 
muß ihn aber bei seiner Wiedereinführung bei Strafe der Nichtigkeit von dem 
in seiner Abwesenheit Ausgesagten in Kenntniß setzen. Auch hat er die in dem 
vorigen Artikel geordnete Befragung vorzunehmen. 
Art. 241. 
Der Staatsanwalt, der Angeklagte und dessen Vertheidiger, auch Privat- 
Betheiligte, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben, sind befugt, 
an den Angeklagten oder an Zeugen und Sachverständige, nach deren Ver- 
nehmung oder Abhörung, durch den Vorsitzenden Fragen zu stellen. Der letz- 
tere hat dabei darauf zu sehen, daß nur zur Sache gehörige Fragen gestellt 
werden, und kann diejenigen, welche ihm unangemessen scheinen, zurückweisen. 
Wird gegen eine solche Zurückweisung Einspruch erhoben, so hat das Gericht 
darüber zu entscheiden. 
Die Mitglieder des Gerichtes haben die Befugniß zu unmittelbarer Frage- 
stellung. 
Eintretenden Falles hat der Vorsitzende die Zeugen über die ihnen nach 
Art. 177 zustehende Befugniß zu belehren.
	        
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