Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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sen, auch mit dem Gerichte Augenschein einnehmen, oder hierzu ein Mitglied 
des Gerichtes abordnen, welches sodann Bericht zu erstatten hat. 
Diese Beweiserhebungen sollen nur zur Aufklarung dienen und die neuen 
Zeugen und Sachverstandigen nicht beeidigt werden; ausgenommen wenn der 
Staatsanwalt und der Angeklagte gemeinschaftlich deren Beeidigung verlangen. 
V. Ausführungen der Parteien. 
Art. 247. 
Nach Beendigung des Beweisverfahrens erhält zuerst der Staatsanwalt 
das5 Wort, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine 
Antrage sowohl rücksichtlich der Schald des Angeklagten überhaupt, als rück- 
sichtlich der gegen #enselben zu erkennenden Strafe ihrer Art und Größe nach 
zu stellen. 
Hat sich ein Privat-Betheiligter dem Strafverfahren angeschlossen, so er- 
halt dieser zundchst nach dem Staatsanwalte das Wort, um seine Ansprüche 
auszuführen und diejenigen Anträge zu stellen, über welche er im Haupterkennt- 
nisse mit entschieden haben will. 
Art. 248. 
Sodann wird dem Vertheidiger des Angeklagten, wenn derselbe einen sol. 
chen hat, außerdem dem Angeklagten selbst dos Wort gegeben, um auf die Aus- 
führungen und Anträge des Staaksanwaltes und des Drivat-Betheiligten zu 
entgegnen. 
Hat der Vertheidiger seine Entgegnung beemigt, so ist der Angeklagte 
selbst noch zu befragen, ob er noch etwas beizufügen habe. 
Art. 249. 
Der Staatsanwalt und der Privat-Betheiligte können hierauf noch er- 
widern; dem Angeklagten und seinem Vertheidiger gebührt jedoch jedenfalls 
das letzte Wort. 
Art. 250. 
Sowohl während des Beweisverfahrens als während der beiderseitigen 
Ausführungen steht dem Staaksanwalte, dem Angeklagten, seinem Vertheidi- 
ger, ebenso auch den Mitgliedern des Gerichtes frei, Aufzeichnungen zu ma- 
chen; es darf jedoch das Verfahren dadurch in keiner Weise aufgehalten 
werden.
	        
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