865
VII. Protokol l·= Fühbrung.
Art. 262.
Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, bei Strafe
der Richtigkeit.
Dasselbe soll enthalten die Namen der anwesenden Mitglieder des Ge-
richtes, des Staatsanwaltes, des Angeklagten und seines Vertheidigers, des
Privat-Betheiligten, welcher sich etwa dem Strafverfahren angeschlossen hat,
der erschienenen Zeugen und Sachverständigen.
Es soll den Verlauf der Hauptverhandlung im Allgemeinen erzählen, ins-
besondere das Vorlesen der Anklageschrift und des Verweisungserkenntnisses,
das Abtreten der Zeugen und Sachverständigen, die Vernehmung des Ange-
klagten, das Vorführen der einzelnen Beweiômittel, die Vereidung und Abhö-
rung der Zeugen und Sachverständigen, die Vorlesung von Stücken aus den
Akten der Voruntersuchung und von sonstigen Urkunden, das Gehör des An-
geklagten darüber, sodann daß der Staatsanwalt, sowie der etwaige Privat-
Betheiligte, mit ihren Ausführungen und Anträgen, und der Vertheidiger und
Angeklagte mit ihren Erwiderungen hervorgetreten.
Von dem Inhalte der Vernehmungen des Angeklagten, der Zeugen und
Sachverständigen ist nur das Wesentliche kürzlich in das Protokoll aufzu-
nehmen.
Anträge der Betheiligten und Entscheidungen des Vorsitzenden oder des
Gerichtes darüber während des Ganges der Hauptverhandlung, sowie der end-
liche Urtheilsspruch des Gerichtes, dessen Verkündigung und die Belehrung des
Angeklagten über das ihm zuständige Rechtmittel sind in dem Protokolle zu
bemerken.
Art. 263.
Einer Vorlesung und Genehmigung des Protokolles in der öffentlichen
Sitzung bedarf es nicht; doch kann der Vorsitzende die Vorlesung einzelner
Theile des Protokolles, sofern er es zu genauer Feststellung des wörtlichen
Inhaltes für angemessen erachtet, anordnen.
Nach dem Schlusse der öffentlichen Sitzung ist aber das Protokoll mög-
lichst bald dem Gerichte vorzulesen, oder den Mitgliedern des Gerichtes zur
Durchsicht vorzulegen, und zum geichen der Genehmigung von dem Vorsitzen-
den und dem Protokoll-Führer zu unterzeichnen.
50