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Art. 269.
Vergehen und Uebertretungen, welche von irgend jemand waͤhrend der
Gerichtssitzung begangen werden, nicht aber Verbrechen im engeren Sinne,
koͤnnen mit Unterbrechung der Hauptverhandlung oder am Schlusse derselben,
nach Anhoͤrung des Staatsanwaltes, Vernehmung des Thaͤters und nach Be-
finden Abhörung von Zeugen oder Sachverständigen, von dem versammelten
Gerichte sogleich abgeurtheilt werden. Es sind dagegen zwar die gewöhnli-
chen Rechtsmittel zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
Ueber einen solchen Vorgang ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen.
Art. 270.
Außer den in den Art. 217 bis 224, 257, 260, 266, 267 angeführ-
ten Fallen der Vertagung einer Hauptverhandlung kann nach Ermessen des
Gerichtes noch eine Vertagung angeordnet werden, wenn die Erhebung neuer
Beweismittel erforderlich erscheint (Art. 246) und diese nicht sofort beigeschafft
werden können, wenn ferner wegen bereits vorgeführter Beweismittel, wegen
eines Zeugnisses, einer Urkunde, Verdacht der Fälschung während der Haupt-
verhandlung hervorgetreten ist und weitere, nicht sofort zu beschaffende Ermit-
telungen für angemessen erachtet werden, ingleichen wegen Hindernissen bei dem
Personal des Gerichtes und wegen sonstiger adußerer Hindernisse, die nicht
sofort beseitigt werden können und eine zeitweilige Aufschiebung der Verhand-
lung nothwendig oder zweckmaßig erscheinen lassen.
Art. 271.
Die Einstellung einer Hauptverhandlung kann bei Verbrechen, welche nur
auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden, von dem Be-
theiligten in gleicher Weise, wie rücksichtlich der Voruntersuchung im Art. 97 ge-
ordnet ist, solange beantragt werden, als noch kein endliches Erkenntniß er-
theilt ist. Diese Einstellung soll stets als gänzliche Zurücknahme des Antrages
auf Untersuchung gelten.
Bei Verbrechen, welche der Staatsanwalt von Amtswegen zu verfolgen hat,
findet keine Einstellung der Hauptverhandlung auf Antrag des Staatsanwaltes
Statt. Nur wenn derselbe im Laufe der Hauptverhandlung die Ueberzeugung ge-
wonnen hat, daß ein schwereres Verbrechen vorliegt als dasjenige, welches Gegen-
stand seiner Anklage und des Verweisungserkenntnisses ist, kann er, falls das Ge-