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(Art. 29), sofort beizuziehen, bis die Zahl von dreißig Hauptgeschwornen er-
fuͤllt ist. Die Strafen des Ungehorsams in dem Art. 84 finden auf diese
Personen keine Anwendung.
Art. 276.
Der Praͤsident richtet hierauf an den Staatsanwalt, den Angeklagten und
an die Geschwornen die Frage, ob bei einem der Geschwornen ein Grund
vorliege, der ihn nach Art. 24 fuͤr die vorliegende Sache unfaͤhig mache.
Ueber die vorgebrachten Gründe der Unfahigkeit entscheidet der Gerichts-
hof, und eine etwa erforderliche Erganzung der Geschwornen wird, wie im
Art. 275 bestimmt ist, bewirkt.
Art. 277.
Die Namen der hiernach schließlich festgestellten wenigstens dreißig Ge-
schwornen werden auf einzelne Papierstreifen geschrieben, in eine Urne gethan
und davon soviel Namen einzeln von dem Präsidenten des Gerichtshofes her-
ausgezogen und von ihm verlesen, bis die Geschwornenbank (Art. 279) gebil-
det ist. Alles bei Strafe der Nichtigkeit.
Art. 278.
Bei dieser Ausloosung haben der Staatsanwalt und der Angeklagte das
Recht, eine bestimmte Zahl von Geschwornen ohne Angabe von Gründen ab-
zulehnen. Je nachdem sechs und dreißig, vier und dreißig, zwei und dreißig
oder dreißig Geschworne vorhanden sind, hat jeder Theil das Recht, zwölf, elf,
zehen oder neun Geschworne abzulehnen. Bei fünf und dreißig, drei und drei-
ßig oder ein und dreißig Geschwornen hat der Angeklagte das Recht, einen
Geschwornen mehr abzulehnen, als der Staatsanwalt.
Das Recht der Ablehnung muß nach Verlesung des Namens des Ausge-
loosten, bevor ein fernerer Name aus der Urne gezogen ist, durch die Be-
merkung „abgelehnt“ ausgeübt werden.
Wird ein Geschworner von beiden Theilen abgelehnt, so gilt er als blos
von dem Staatsanwalte abgelehnt.
Privat-Betheiligte, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben,
lehnen gemeinschaftlich mit dem Staatsanwalte, Mitangeklagte gemeinschaftlich
mit einander ab, ohne daß die Zahl der Ablehnungen vermehrt werden darf.
Die gemeinschaftliche Ablehnung geschieht nach Uebereinkommenz außerdem
entscheidet das Loos, in welcher Reihenfolge die gemeinschaftlich Betheiligten