Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Zu diesem Behufe hält der Präsident an die Geschwornen, welche sich 
von ihren Sitbzen erheben, folgende Anrede: 
Sie schwören und geloben vor Gott und den Menschen, die Belastungs- 
und Entlastungs-Gründe, welche gegen und für den Angeklagten N. J. 
vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, 
weder das Interesse des Angeklagten noch das der bürgerlichen Gesell- 
schaft, welche ihn anklagt, zu verrathen, mit Niemand außer mit Ihren 
Mitgeschwornen über den zu ertheilenden Ausspruch Rücksprache zu neh- 
men, nicht zu hören auf die Stimme des Hasses oder der Bozheit, noch 
auf die der Furcht oder der Zuneigung, und sich zu entscheiden nach den 
Belastungsgründen und den Vertheidigungsmitteln, und nach Ihrer vollen 
inneren Ueberzeugung, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen ver- 
antworten können. 
Jeder Geschworne wird einzeln von dem Prsidenten aufgerufen, hebt 
die rechte Hand empor und antwortet: Ich schwöre es, so wahr mir Gott 
belfel 
Inwiesern nach besonderen Religions-Grundsätzen andere Versicherungen 
einem Eide gleich stehen, ist nach den darüber bestehenden gesehlichen Vorschrif- 
ten zu beurtheilen. 
Art. 282. 
Hierauf werden die Anklageschrift, das Verweisungserkenntniß und die 
etwaigen Nachträge der Anklageschrift verlesen; der Präsident wiederholt nach 
Befinden deren wesentlichen Inhalt. 
Die Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen und vorldufig wie- 
der entlassen. Gegen Ungehorsame kann Strafe erkannt werden (Art. 223). 
Der Angeklagte wird vernommen und die Beweismittel werden vorge- 
führt. 
Alles nach den in den Art. 234 bis 246 gegebenen Vorschriften. 
Art. 288. 
Das in dem Art. 241 den Mitgliedern des Gerichtes eingerdumte Recht 
der unmittelbaren Fragestellung steht auch den Geschwornen mit Einschluß der 
Ersatzaeschwornen zu. 
Bei Abhoͤrung von Sachverstaͤndigen hat der Praͤsident, sofern wissen- 
schaftliche oder technische Folgerungen in Frage sind, die Geschwornen zur 
Vorbringung aller Zweifel zu veranlassen, welche die Angaben der Sachver- 
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