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Wenn in den Faͤllen unter 8 und 5 das Wohnhaus von einem Minder-
jaͤhrigen erworben wird, so beginnt die dreijaͤhrige Frist erst von Zeit der er-
langten Volljaͤhrigkeit. — Kommen in denselben Faͤllen die Personen, welche
Wohngebaͤude erworben haben, der Verpflichtung zur Veraͤußerung oder zur
Erwerbung des Buͤrgerrechtes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nach,
so ist auf Antrag des Gemeindevorstandes der sofortige zwangsweise Verkauf
durch das zuständige Gericht zu bewirken.
Es versteht sich von selbst, daß auch in Fallen, wo nach den obigen Be-
stimmungen die aus dem Besitze eines Hauses folgende Verpflichtung zur Ge-
winnung des Bürgerrechtes wegfallt oder ruht, die auf das fragliche Haus
fallenden Gemeindelasten ununterbrochen fortentrichtet werden müssen.
Art. 41.
Nach Erfüllung der Bedingungen in den Artikeln 29— 34, 36 und 87
werden die Bürger in ein zu diesem Zwecke zu haltendes Buch (Bürgerbuch)
eingetragen und haben dem Gemeindevorstande durch Handschlag auf getreue
Erfüllung der Bürgerpflichten anzugeloben. — Mit dieser Handlung tritt die
Aufnahme in den Bürgerverband und der Eintritt in das Bürgerrecht in Kraft.
— Dem Aufgenommenen ist hierüber eine Bescheinigung in glaubhafter Form
(Bürgerschein) auszufertigen und mit einem Abdrucke der Gemeindeordnung un-
entgeltlich auszuhdndigen.
Art. 42.
Das Bürgerrecht geht verloren:
1) durch Verlust der Staatsangehörigkeit;
2) durch Erlangung der Gemeindeangehörigkeit in einer andern Gemeinde,
oder, was die in einem öffentlichen Amte Angestellten (Art. 37) be-
trifft, durch Versetzung nach einem andern Orte, wenn nicht in beiden
Fallen das Bürgerrecht an dem bisherigen Wohnorte bei der Gemein-
debehörde desselben ausdrücklich vorbehalten und zur Entrichtung der
Gemeindeleistungen in demselben ein in der Gemeinde wohnhaftes Ge-
meindeglied beauftragt worden istz
8) im Falle dieses Vorbehaltes durch drei Jahre lang unterbliebene Ent-
richtung der dem Weggezogenen als Gemeindeangehörigen obliegenden
Leistungen nach vorhergegangener Androhung.