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Art. 43.
Den Buͤrgern liegt außer den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde-
angehoͤrigen die besondere Pflicht der Uebernahme von Gemeindeaͤmtern und
von Auftraͤgen zum Gemeindebesten ob, soweit nicht durch das Gesetz selbst
Ausnahmen gestattet sind (Art. 71, 84, 92, 96).
2) Von den Schutzgenossen.
Art. 44.
Schutzgenossen sind diejenigen, welche ohne der Gemeinde anzugehoͤren,
mit Genehmigung des Gemeindevorstandes den zeitweiligen Aufenthalt inner-
halb einer Gemeinde in selbstständigen Verhältnissen nehmen. Ein solcher
Aufenthalt in einer Gemeinde kann keinem Deutschen verweigert werden, wenn
er über sein biöheriges tadelloses Verhalten genügende Nachweisungen, sowie
einen ausreichend sichernden Heimathsschein beibringt.
Art. 45.
Die Schutzgenossen haben die Befugniß, an den öffentlichen zum allge-
meinen Gebrauche bestimmten Ortsanstalten Theil zu nehmen und können
während der Dauer ihres Aufenthaltes zu denjenigen Leistungen zum Gemein-
debesten herangezogen werden, welche den Gemeindeangehörigen überhaupt ob-
liegen und mit dem ihnen gewährten Schutze und Vortheile im Zusammen-=
hange stehen.
Art. 46.
Da, wo eine Gebühr für die Ertheilung oder Erneuerung des Schutzge-
nossenrechtes durch Orts-Statut eingeführt ist, darf solche den Betrag von
einem Thaler (1 fl. 45 kr.), einschließlich der Sporteln, nicht übersteigen.
Art. 47.
In Beziehung auf den Betrieb eines selbstständigen Erwerbszweiges von
Seiten der Schutzgenossen bewendet es bis zum Erlasse diesfallsiger besonde-
rer Bestimmungen bei den bestehenden Vorschriften.
Art. 48.
Das Schutzgenossenrecht wird verloren:
1) durch Ablauf der Zeit, auf welche es ertheilt worden ist;