Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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In das über die Hauptverhandlung zu führende Protokoll ist das ge- 
fällte Erkenntniß aufzunehmen. 
Art. 348. 
Gegen die Entscheidung des Einzelrichters findet das Rechtsmittel der 
Appellation in gleicher Weise, wie in den Art. 317 f. geordnet ist, Statt. 
Es wird bei dem Einzelrichter eingewendet und geht an das Kreisgericht. 
An der Stelle des Staatsanwaltes können auch die ihn nach Art. 348 
vertretenden Beamten appelliren. 
Das Kreisgericht läßt über das eingewendete Rechtsmittel in öffentlicher 
Sitzung verhandeln. 
Die in den Art. 320 f. gegebenen Vorschriften sind für die Einwendung 
des Rechtsmittels und für die Verhandlung und Entscheidung darüber allent- 
halben analogisch maßgebend. 
Auch findet gegen die Entscheidung des Kreisgerichtes nur noch eine Rich- 
tigkeitsbeschwerde nach Analogie der Bestimmungen in den Art. 832 f. unmittel- 
bar an das Ober-Appellations-Gericht Statt. 
Art. 349. 
Ueber die Wiederaufnahme einer von dem Einzelrichter geführten Unter- 
suchung entscheidet die Analogie der Vorschriften in den Art. 334— 342. 
Siebenzehentes Kapitel. 
Von der Vollstreckung der Strafurtheile. 
Art. 350. 
Die Vollstreckung ergangener Strafurtheile tritt von Amtswegen ein und 
wird in Sachen, in welchen der Einzelrichter in erster Instanz erkannt hat, 
von diesem, außerdem von dem Untersuchungsrichter der Sache angeordnet. 
Jede Vollstreckung ist aktenkundig zu machen. 
Art. 351. 
Dem Verurtheilten ist verstattet, wenn er oder sein Gegner ein Rechts- 
mittel gegen das ergangene Urtheil eingewendet hat, die vorlaufige Antretung 
der erkannten Strofe zu verlangen. Mitausgesprochene Schärfungen sind in 
diesem Falle stets aufzuschieben.
	        
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