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theilten einen kurzen Aufschub, auch Verbüßung der Strafe mit kurzen Zwi-
schenrdumen gestatten.
Art. 356.
Begnadigungsgesuche hemmen eine Strafvollstreckung nur dann, wenn das
Justiz-Ministerium den einstweiligen Aufschub anordnet. Dem vollstreckenden
Richter bleibt überlassen, dem Verurtheilten nach Ermessen eine Frist, welche
jedoch vierzehen Tage nicht überschreiten darf, zur Beibringung einer entspre-
chenden Verfügung des Justiz-Ministeriums zu verstatten.
Art. 357.
Geldstrafen, Konfiskationen und Untersuchungskosten werden, wenn der
Verurtheilte flüchtig oder verstorben ist, aus dessen Vermögen oder Nachlaß
beigebracht.
Achtzehentes Kapitel.
Von den Kosten des Strafverfahrense.
Art. 358.
Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder
Aufwand, welcher zum Behufe der Führung der einzelnen in Frage stehenden
Untersuchung erwachsen ist.
Namentlich sind dahin zu rechnen die Gerichtssporteln, die Auslagen,
welche durch Vorladungen, durch Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
veranlaßt sind, die Kosten der Vorführung, Bewachung, des Unterhaltes des
Angeschuldigten oder Angeklagten während der Untersuchungshaft, die Kosten
seiner Vertheidigung und die Kosten der Urtheilsvollstreckung.
Reisekosten und Diäten der in der Voruntersuchung beschäftigt gewesenen
Gerichtspersonen werden zu den Kosten des Strafverfahrens gezählt; es sind
jedoch Reisekosten und Diäten der Staatsanwälte, ingleichen der bei der Haupt-
verhandlung erforderlichen Gerichtspersonen und der Geschwornen ausgenommen.
Nimmt ein Privat-Ankläger einen Anwalt an (Art. 49), so hat er den
dadurch erwachsenden Aufwand jederzeit selbst zu tragen.
Art. 359.
Wird der Angeklagte in der Hauptsache verurtheilt, so ist derselbe auch
in die Kosten des Strafverfahrens zu verurtheilen, soweit solche nicht durch