899
ein ungesetzliches Verfahren des Richters oder durch ein Verschulden dritter
YPersonen herbeigeführt worden sind.
Art. 360.
Sind mehre Theilnehmer eines Verbrechens in derselben Untersuchung be-
fangen gewesen und in der Hauptsache verurtheilt, so fallen dem einzelnen
Theilnehmer diejenigen Kosten ausschließlich zur Last, welche durch seine Be-
wachung, seinen Unterhalt, seine Vertheidigung, oder durch besondere nur beie
ihm eingetretene Ereignisse, oder durch sein besonderes Verschulden entstan-
den sind.
Alle andere Kosten sind für die mehren gleichen oder ungleichen Theil-
nehmer dergestalt gemeinschaftlich, daß zwar ein jeder nach Verhaltniß seiner
Theilnahme in einen entsprechenden Antheil, sämmtliche Theilnehmer aber zu
solidarischer Haftung zu verurtheilen sind. Bei gemeinschaftlich begangenen Ver-
brechen aus Fahrlässigkeit fällt die solidarische Haftung weg.
Art. 361.
Lossprechende Erkenntnisse und Erkenntnisse, daß der Angeschuldigte nicht
in den Anklagestand zu versetzen sey, haben den Angeschuldigten zugleich von
den Kosten frei zu sprechen, soweit sie nicht durch eigene wissentlich falsche
Angabe desselben verursacht worden sind.
Die Kosten sind in diesem Falle von dem Staate zu übernehmen. Nur
bei Verbrechen, welche blos auf Antrag eines Betheiligten untersucht und be-
straft und nicht für diesen von dem Staatsanwalte, sondern von dem Be-
theiligten selbst als Privat-Anklager verfolgt werden, hat dieser letztere die
Kosten zu tragen. Vertheidigungsgebühren vergütet der Staat oder Privat-
Ankläger aber nur den angestellten Anwälten, und nur sofern dergleichen bei
einer Hauptverhandlung vor den Geschwornengerichten erwachsen sind, oder bei
einer Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten in dem Falle, wenn dem An-
geklagten ohne seinen Antrag lediglich von Amtöwegen ein Vertheidiger bestellt
worden warz auch sind Reisekosten und Diäten des Vertheidigers von der Ver-
gütung ausgenommen. Den von Amtswegen bestellten Vertheidigern, welche
nicht zu den angestellten Anwälten gehören (Art. 197), sind die bescheinigten
nothwendigen baaren Auslagen zu vergüten.
Wird eine Untersuchung nach den Art. 95, 97 und 271 eingestellt, so ist
der Angeschuldigte mit Kosten zu verschonen. Bei Verbrechen, welche nur auf
Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden, hat dann der die