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Art. 371.
Der zur Verfolgung der Verldumdung oder Beleidigung Berechtigte tritt
als Anklaäger bei dem Einzelrichter des Anzuklagenden auf. Eine Vertretung
durch die Staatsanwaltschaft findet nicht Statt.
« Die Anklage muß den Erfordernissen der Anklageschrift in dem Art. 195
entsprechen und, bevor eine Ladung darauf ergeht, mit der Angabe der Be-
weismittel versehen werden. Spaͤtere Angaben derselben sind unzulaͤssig.
Zu den Beweismitteln gehoͤrt auch der Eidesantrag, der jedoch nur uͤber
Thatsachen gebraucht werden kann, wobei kein anderes Beweismittel ange-
geben ist. Zuruͤckgabe des angetragenen Eides ist zulaͤssig, nicht aber eine Ge-
wissensvertretung.
uch Civil-Ansprüche aus dem Verbrechen können in der Anklage mit ver-
folgt werden.
Die Anklage kann zu Prokokoll gegeben oder in einer Anklageschrift an-
gebracht werden, welche von einem Anwalte gefertigt seyn und mit einem
Duplikate übergeben werden muß.
Art. 372.
Der Einzelrichter hat auf die Anklage einen Tag zur Vorverhandlung an-
zusetzen und beide Theile hierzu dergestalt vorzuladen, daß die Behändigung der
Ladung wenigstens am achten Tage vor dem angesetzten Tage erfolgt.
Der Ankläger wird bei Verlust der Anklage und der Angeklagte unter
Miteheilung der Anklage mit der Aufforderung geladen, im Termine sich auf
den thatsächlichen Inhalt der Anklage bei Strafe des Eingeständnisses einzu-
lassen, auf den etwa angetragenen Eid bei Strafe, daß derselbe werde für an-
genommen erachtet werden, zu erklären und seine thatsächlichen Einreden nebst
Beweismitteln bei Verlust derselben vorzubringen.
Alles bei Strafe der Nichtigkeit.
Art. 373.
Beide Theile können in dem angesebten Termine durch Bevollmachtigte
erscheinen, welche sich sofort über ihren Auftrag ausweisen müssen.
Der Einzelrichter eröffnet den Termin durch Pflegung der Güte und for-
dert in deren Enstehung zuvörderst den Angeklagten zur Einlassung auf die
Anklage, zur Erkldrung über den etwa angetragenen Eid und zur Angabe sei-
ner Einreden und deren Beweismittel auf. Sodann ist der Ankläger zur Ein-
lassung auf die Einreden und Angabe seiner Repliken und deren Beweismittel,