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und Sachverständigen, unter Beobachtung der Vorschrift im Art. 216, vor-
uladen.
Erscheint der Ankläger weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten in
dem Gerichtstage, so wird ohne weitere Verhandlung von dem Einzelrichter
auf Verlust der Anklage erkannt. Erscheint er, so wird nach kurzem Vortrage
der Anklage und der Vorverhandlungen zur Aufnahme der Beweiêmittel ge-
schritten; Zeugen und Sachverständige werden abgehört; Urkunden, welche noch
nicht in der Vorverhandlung vorgelegt wurden, werden nunmehr vorgelegt
und der Angeklagte zur Erklärung darüber, wie Art. 373 vorschreibt, aufge-
fordert. Darauf folgen die Ausführungen der Parteien und die Fällung des
Urtheiles durch den Einzelrichter.
Ist der Angeklagte weder selbst noch durch einen Bevollmachtigten erschie-
nen, so geht die Verhandlung nichts desto weniger vor sich. Es trifft densel-
ben aber der Nachtheil, daß ihm angetragene oder ihm zurückgeschobene Eide
für verweigert, und von ihm dem Anklager angetragene oder demselben zurück-
geschobene Eide für geleistet, und von ihm anzuerkennende Urkunden für aner-
kannt geachtet werden.
Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll soll die im
Art. 262 angegebenen Erfordernisse haben. Der darin kürzlich angegebene
Inhalt der Vernehmungen der Zeugen und Sachverständigen soll den Anwesen-
den vorgelesen werden.
Bei Versaumnissen des Gerichtstages durch die Parteien gelten die Vor-
schriften im Art. 226.
Im Allgemeinen sind hier die für das Verfahren vor den Einzelrichtern
überhaupt aufgestellten Regeln, namentlich auch über die Rechtsmittel gegen
deren Entscheidungen, anzuwenden (Art. 345 bis 348).
Art. 875.
Hält der Einzelrichter nach dem Schlusse der Vorverhandlung (Art. 373)
dafür, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe oder
verhaltnißmaßige Geldstrafe übersteigen würde, so sendet er die Akten an das
Kreisgericht zur weiteren Erledigung der Sache ein. Gibt dieses die Sache
an ihn zurück, weil es nur eine geringere Strafe für gerechtfertigt halt, so
hat sich der Einzelrichter der weiteren Erledigung, wie Art. 374 bestimmt, zu
unterziehen.
Im entgegengesetzten Falle setzt das Kreisgericht, wenn es die Sache nicht
wegen eines Ungehorsams der Parteien bei der Vorverhandlung zu einer so-