Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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4) Von der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten. 
A. Von der Gemeindevers 1 
Art. 58. 
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen gebildet, welche stimm- 
berechtigt in der Gemeinde sind. 
D 
Art. 54. 
Stimmberechtigt sind alle mannliche Personen, welche sich im Besitze 
des Bürgerrechtes und im vollen Genusse des Staatsbürgerrechtes befinden. 
Ausnahmsweise steht ein Stimmrecht zu: 
1) den juristischen Personen in den Gemeinden, in deren Bezirken sie Grund- 
stücke besitzen oder Gewerbe betreiben; 
2) denjenigen, welche in einer Gemeinde mehr als einer der drei höchstbe- 
steuerten Bürger an direkten Staatsabgaben entrichten, ohne nach Vor- 
stehendem schon im Besitze des Stimmrechtes zu seyn. Es beschränkt 
sich dieses Stimmrecht jedoch nur auf die in der Gemeindeversammlung 
Statt findende Berathung über die Ausschreibung der sie mit betreffen- 
den Gemeindeleistungen, einschließlich der Erbebungsweise und über deren 
unmittelbare Veranlassung, sowie auf die Theilnahme an den Gemeinde- 
wahlen. 
Art. 55. 
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte 
1) abwesend ist, ohne sein Bürgerrecht verloren zu haben, insofern er nicht 
zur Ausübung seines Stimmrechtes einen stimmfabigen Bürger gehörig 
bevollmächtigt und dem Gemeindevorstande als ständigen Stellvertreter 
angezeigt hat; 
2) offentliches Almosen, sey es an Geld, Kost oder Wohnung, empfängt; 
3) seine über zwei Jahre rückständigen Gemeindeabgaben nicht berich- 
tigt hat. 
Art. 56. 
Die Ausübung des Stimmrechtes muß in der Regel in Person bewirkt 
werden. Bewvollmächtigte sind nur im Falle des vorstehenden Artikels unter 
1 und bei Eintritt des nach Art. 54 unter 1 und 2 Statt findenden Stimm- 
rechtes zuldssig. Auch in diesen Fállen muß der Bevollmächtigte Ortsbürger 
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