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Britter Abfebnitt.
An sätze für die Arbeiten der Staatsanwaltschaft.
g. 10.
1) Fuͤr die Anklageschrift nach Wichtigkeit und Umfang der Sache, und
zwar:
a) bei der Verhandlung vor einem Einzelrichter, wenn eine solche
Schrift übergeben wuirdedi bis 2 Thlr.
Wenn jedoch nach Art. 49 und 843 der Strafproceßordnung ein
Privat-Ankläger oder ein Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde= oder
Forst-Beamter an der Stelle des Staatsanwaltes auftritt, so ist
für die von demselben erstattete Anzeige nur
zu liquidren 3 Gr. bis 15 Gr.
b) bei der Verhandlung vor einem Kreisgerichte 2 Thlr.= 8 Thlr.
c) bei Verhandlungen vor dem Geschwornengerichte 3-.. 12 Thlr.
Bemerkung. In diesen Ansätzen ist die Gebühr für das dem
Gerichte zu übergebende und das einem Angeklagten zuzustellende
Exemplar mit begriffen. Müssen wegen einer Mehrzahl von An-
geklagten oder aus sonst einem Grunde noch weitere Erxemplare
übergeben werden, so ist für solche eine Schreibegebühr von 3 Gr.
für den Bogen noch besonders anzusetzen.
2) Für die öffentliche mündliche Verhandlung, und zwar:
a) vor einem Einzelrichter 1, 11 bis 2 Thlr.
Wenn jedoch nach Art. 49 und 848 der Strafproceßordnung ein
Privat-Ankläger oder ein Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde= oder
Forst-Beamter an der Stelle des Staatsanwaltes auftritt, so ist
für die Verhandlung nur zu liquidiren 3 Gr. bis 15 Gr.
b) vor Kreisgerictten 1, 2, 3, 4 Thblr.
c) vor dem Appellations-Gerichte bezüglich Ober-
Appellations-Gerichte 2, 3, 4, 5 Thlr.
d) vor den Geschwornengerichten 8, 4, 5, 6 Thlr.
Bemerkung. Dauert eine öffentliche Verhandlung mehre Tage
hindurch, so kann die Gebühr für jeden Tag in Ansatz gebracht
werden.