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Vierter Ahfebnitt.
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden
Gebühren.
A. Diäten bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnstitzes der Behörde.
g. 1 1.
1) Mitgliedern der Kreisgerichte, Untersuchungsrichtern und
Einzelrichtern . . . . . . 1Thlr. 10 Gr.
2) dem Protokoll-Führer . ...1 210
8) Subalternen der Behörde, welche zu einem anderen Zwecke, als zur
Protokoll-Führung zu der Expedition gezogen werden, 1 Thlr. 10 Gr.
Nur halbtägige Diäten finden Statt bei allen Expeditionen, die mit
Einschluß der Hinreise und der Rückreise innerhalb sechs Stunden be-
endigt werden.
Anfang und Ende der Reise, wie der Verrichtung selbst, ist daber
immer in dem Protokolle zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber
Tag Diaten vergütet wird.
Für Nachtquartier, einschlüssig des Trinkgeldes, dem Untersuchungs-
richter und dem Protokoll-Führer jeden 20 Gr.
Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht über Mittag
des anderen Tages, so erhöhet sich der Diäten-Ansatz des vorigen
Tages:
für den Untersuchungsrichter uu 156 Gr.
für den Protokoll-Führenrn 12=
Aufwand für ein Geschäfts-Lokal bei auswaärtigen Expeditionen wird
nur auf dem Grunde besonderer Bescheinigung vergütet.
Anmerkung 1. In Fallen, wo eine Expedition, wenn gleich erst am
späten Abend begonnen, über Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in
derselben Nacht vor 6 Uhr Morgens zurückgekehrt wird, findet ein ganzer Tag
Diäten Statt, aber keine Vergütung für Nachtquartier.
Anmerkung 2. Werden mehre auswärtige Amtéshandlungen in ver-
schiedenen Angelegenheiten dergestalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hause
zurückgekehrt werden kann, so sind die Diäten eines ganzen Tages unter die
verschiedenen Angelegenheiten verhaltnißmäáßig zu vertheilen.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transport-Kosten G. 14).