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C. Gebühren der Urkundspersonen (Schöppen), wo solche in Unter-
suchungssachen zugezogen werden müssen.
S. 15.
Bei jeder Verhandlung unter drei Stundern 8. Gr.
Bei dreistündiger Dauer derselben 12
und auf jede volle Stunde längerer Dauer nohh 8=
Bei Sektionen jedoch wenigstens . . 15 -
Wenn Urkundspersonen zu auswaͤrtigen Expeditionen in Strafssachen
ausnahmsweise zugezogen werden, erhalten sie überdies noch an Diaten 20 Gr.
und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aussabe einzureichen baben,
für diese . 5
Anmerkung.
1) Mehre unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer und
der selben Sache werden nicht einzeln berechnek, sondern es findet für
alle zusammen nur Ein Ansatz nach Maßgabe vorstehender Bestimmun-
gen Statt.
2) Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu ersehen
ist, tritt stets nur der geringste Ansatz ein.
D. Gebühren der Gemeindebeamten.
g. 16.
1) Für die Besorgung aufgetragener Verrichtungen, namentlich der
Beschlagnahme von Gegenständen, Besichtigungen, Haussuchungen, Ver-
siegelungeen 6 Gr. bis 10 Gr.
bei mehr als vierstündiger Dauer des Gessft aber, ohne
Unterschied
2) Fuͤr schriftliche Auffatze jeder Art . 5
Anzeigegebühren dürfen nicht liquidirt werden.
Anmerkung. Botenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die
Behörden findet in der Regel nicht, sondern ausnahmsweise nur dann Statt,
wenn die Absendung durch besondere Lohnboten unumgänglich nöthig war, was
jederzeit auf der Eingabe selbst pflichtmaßig zu bemerken ist.
3) Für die Beiwohnung obrigkeitlicher Verhandlungen:
a) wenn ihre Zuziehung in der Eigenschaft als Sachverständige erfolgt,
die in dem F. 17 erwähnten Gebührenz;
b) in allen anderen Fällen aber die im §. 15 bestimmten Gebühren
für Urkundspersonen.