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Betraͤgt der Werth der abgeschaͤtzten Sachen mehr als 50 Thlr.,
so sind die Gebühren des Tarators nach den Sätzen unter Ziff. 1
festzusetzen.
c) Für die Abschätzung von Kunstsachen, Büchern, Landkarten, Kupfer-
stichen, Gemälden und anderen Gegenständen, zu deren Würderung
besondere technische Kenntnisse erforderlich sind, treten ohne Rück-
sicht auf den Werth die Ansätze unter Ziff. 1 oder nach Befin-
den unter Ziff. 2 ein.
F. Zeugengebühren.
. 1
Auf ausdrückliches Verlangen ist zu gewähren:
1) Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst oder an
2
—
einem von letzterem nicht über eine Viertelmeile entfernten Orte woh-
nen, vorbehältlich des Ersatzes eines etwa zu bescheinigenden positiven
Schadens, für jede Stunde Versaͤumniß . . . 1Gr. bis 4 Gr.
Angefangene Stunden werden fuͤr volle gerechnet; fuͤr die Versaͤum-
niß an einem Tage darf jedoch die Entschädigung auf nicht mehr als
sechs Stunden ausgeworfen werden.
Die Höhe der Versäumnißkosten ist in jedem einzelnen Falle mit Rück-
sicht auf den muthmaßlichen Erwerb des Zeugen und auf die örtlichen
Verhältnisse zu bestimmen.
Erfolgt die Zuzichung oder Vernehmung der Zeugen an einem mehr als
eine Viertelmeile von ihrem Wohnorte entfernten Orte, so sind
ihnen an Reisekosten mit Einschluß der Versaumniß und Zehrungskosten
fuͤr jede Meile der Hinreise . . 83 Gr. bis 1 Thlr.
zu verguͤten; fuͤr die Ruͤckreise finder, wenn sie ie nicht an demselben Tage
erfolgen konnte, der gleiche Ansatz Statt, außerdem nur die Haͤlfte
desselben.
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für
voll angenommen, bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten
nach Viertelmeilen vergütet und es kommen dann nicht-volle Viertel-
meilen nicht in Ansatz
Die Höhe der Reisekosten ist nach den in dem F. 17 für die Sach-
verständigen aufgestellten allgemeinen Grundsätzen im Betreff der Räücksichts-
nahme auf die Erwerbsverhältnisse und sonstigen Verhaltnisse der Zeugen,